Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Poft- 
nachnahme- 
sendungen. 
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der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des 
Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder 
weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags- 
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die 
Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen 
sind nicht zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen 
Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine 
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weiter- 
sendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung 
zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI Es werden erhoben: 
1) für den Postauftragsbrie . . . . . . . . ... 30 Pf. 
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr für die 
Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (§. 20 u) 
) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen 
Wechsess . . . .. 30 Pf. 
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) 
wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auf- 
traggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird 
die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an 
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. 
S. 19. 
1 Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig. 
Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (§. 14 1V7). Die Beifügung von Zustellungs- 
urkunden (§. 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. 
Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke Nachnahme von .. Mark 
.. Pf.“ (Marksumme in Jahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und 
unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auch 
die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf 
dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. 
ul Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist 
über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahme. 
betrag darin mit vermerkt.
	        
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