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nachnahme-
sendungen.
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der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des
Protestes zu entrichten.
XIX Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder
weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags-
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die
Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen
sind nicht zulässig.
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen
Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weiter-
sendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung
zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
XXI Es werden erhoben:
1) für den Postauftragsbrie . . . . . . . . ... 30 Pf.
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr für die
Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (§. 20 u)
) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen
Wechsess . . . .. 30 Pf.
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a)
wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auf-
traggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird
die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.
S. 19.
1 Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig.
Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (§. 14 1V7). Die Beifügung von Zustellungs-
urkunden (§. 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen.
Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke Nachnahme von .. Mark
.. Pf.“ (Marksumme in Jahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und
unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auch
die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf
dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein.
ul Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist
über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahme.
betrag darin mit vermerkt.