Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt 
werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange 
der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst 
und eine Jahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht 
zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke 
(Postlagernd= werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Empfängers 
gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke Sofort zurücke oder mit einer 
ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lager- 
frist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten auch 
auf der Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von Tagen 
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 33 die Nach- 
nahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der BestimmungsPostanstalt mittelst 
Postanweisung (§. 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der 
Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und 
Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Ab- 
sender (§. 20 n). 
Vu| Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, 
wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
s. 20. 
1 Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich übermittelt. 
. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Marrk. 10 Pf., 
über 5" 10 20 „ 
" 100“ 20. 30. 
: 200"“ 400 . . . . . .. 40 
„ 400 600 50 „ 
600 » 800 00 .. 60 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß uc diese , nach der Gebuhr 
für Postkarten,) frankirt sein. 
Post- 
anweisungen.
	        
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