Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Ab— 
tragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten 
Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI A) nicht aus, so kommen für die 
Sendungen die Sätze unter VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten 
Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem anderen 
Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung 
von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet 
sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 
15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Be- 
stimmungsorts den Vermerk enthalten: Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die 
Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten:. Für derartige Eilsendungen sind auch 
im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens 
aber die unter VI A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat 
auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen 
Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eil- 
bestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, 
vom Absender zu tragen. 
XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise ent- 
sprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Jutreffenden Falles 
ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VvI.!B zu erheben. Die unter vul vorgesehene Er- 
mäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
g. 23. 
1 Wiünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar 
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Post— 
anstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (1v) ein 
Ausweisschreiben aushändigt. 
I. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge 
aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
1. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung 
als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht 
von 250 Gramm überschreiten. Jum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem 
breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „ Bahnhofs- 
brief# tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben. 
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Bahnhofs- 
briefe.
	        
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