Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Rückschein. 
Behandlung 
ordnungs- 
widrig 
beschaffener 
Sendungen. 
Zeitungs- 
vertrieb. 
Ort der 
Einlieferung. 
— 128 — 
S. 26. 
1 Münscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer 
Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) 
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung Rückschein in der Aufschrift, bei 
Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft 
machen oder angeben) an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. 
Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung 
des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten. 
z1 Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der 
Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rück- 
schein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung 
verlangen. 
§. 27. 
!1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen 2c. 
sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
11. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der 
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den 
Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe 
nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzicht- 
leistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte Auf meine 
Gefahre ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, 
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk 
niederzuschreiben. 
Inl Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet 
worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung 
ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6). 
S. 28. 
Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden,) so hat der Verleger 
eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
§. 29. 
I Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes 
bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.