Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zeit der 
Einlieferung. 
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Werthangabe (n) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts 
des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen 
Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2⅛½ Kilogramm eine 
solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen 
Packete (un1) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus 
zu entrichten ist. 
VIU Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülf- 
stellen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. 
Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört 
nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem 
unter 11 festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt 
werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber 
der Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der 
Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreib- 
sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle 
sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch 
zur Eintragung selbst befugt. 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben. 
S. 30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn 
die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser 
Post geschehen. 
u. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und 
durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums gebracht. 
I1 Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in 
der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 
1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde;) 
2) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
eine halbe bis eine Stunde) 
3) für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde 
4) für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde.
	        
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