Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen 
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen 
verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen 
von Sendungen durch denselben Absender. 
V In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel 
verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu 
befördern und auf dem Bahnhof überzuladen. 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der 
Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
Vs Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Ab- 
gange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen 
festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den 
Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort 
zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die 
Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, 
bis zum Abgange des Zuges zulässig. 
vm Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche 
Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von den selbständigen 
Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Be- 
stimmungen hierüber werden durch die Postberichte (u) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Für jede 
Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
S. 31. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungs- 
bescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, 
ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, 
so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen 
ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
S. 32. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehbrde bestimmt. 
§. 33. 
1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, so- 
lange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise 
auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
1800. 18 
Einlieferungs- 
bescheinigung. 
Leitung der 
Postsendungen. 
Zurückziehung 
von Post- 
sendungen und 
Aenderung von 
Aufschriften 
durch den 
Absender.
	        
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