Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
1) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werth- 
angabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen 
zu zollpflichtigen Packeten. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken 
und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen 
und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und bier 
entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). 
Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Post- 
hülfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und ein- 
geschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der 
Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§. 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts- 
bestellbezirke werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 10 Pf.; 
b)fürschwererePackete........................................ 15 
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei 
Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt 
werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch v. 
2) bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 5 Pf. 
b) für schwerere Packttte ... . . . . . . . .. 10 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet 
die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansatz. 
!V Fur die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1 500 M—rssss . . . . . . . .. 5 Pf. 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Mark. . . . . . . . . . . . . . . . .. 10. 
2) für Packete mit Werthangabe 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (uul), mindestens aber die Sätze unter 1. 
V" An Orten,) wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist 
dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die 
Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und 
weniger auf 20 Pf. festsetzen.
	        
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