Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestell- 
bezirke beträgt 5 Pf. für jede Vostanweisung. Oiese Gebühr kommt auch dann zur Erbebung, 
wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VIU Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Backete 
mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach 
dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von 
böherem Gewicht als 2⅛ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inbaber der Hülfstelle 
durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erboben. 
Vun. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem 
Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk Frei einschließlich Bestellgeld- 
niederzuschreiben. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im 
Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
à) bei Jeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werdenn . 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden, . . .. 1Mark,; 
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal tiäglich 
bestellt wedden . . . . . . . .. 1 Mark 60 Pf.) 
d) bei Jeitungen) die täglich mehrmals bestellt werden, für jede tägliche 
Bestelllnngngng . . . . . . . . . . . ... 1 Mark; 
e) für die amtlichen Verordnungsbläüter 60 . 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar 
vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie 
Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtbeil einer 
Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
8. 37. 
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des 
Aufgabe-Postorts) werden erhoben: 
a) für Briefe 
im Frankirungssalllllelelelelellennnn . . . 5 Bf., 
im Nichtfrankirungsfallenn: . . . 10 
b) für Postkarten 
im Frankirungssalllllll 2 Pf., 
im Nichtfrankirungssalellllllll 4° 
Gebühren für 
Postsendungen 
im Orts= und 
Nachbarorts- 
verkehre.
	        
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