Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung ver- 
langen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgiebt. 
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, 
verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto 
gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen 
vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird) sofern die Beschädigung von der Post- 
verwaltung zu vertreten ist. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen) so ist er, sofern im Vorstehenden nicht 
ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich 
davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, 
die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch 
der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Jahlung ablehnt. 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopflichtiger Sendungen zum Jwecke der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die 
Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich 
an die Postanstalt zu wenden. 
VII. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu entrichten. 
Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. 
Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Eine Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht. 
vII Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Ein- 
lieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und JZeitungen mit den Posten 
verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich 
zu erheben. 
Abschnitt II. 
Hersonenbeförderung mit den Dosten. 
. 51. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
#. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und 
spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
1900. 20 
Meldung zur 
Reise. 
a) Bei den 
Postanstalten.
	        
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