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Abschnitt III.
Extrapostbeförderung.
g. 63.
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden,
auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern.
I. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extra-
postpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke.
im Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegenständen
die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet
und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist.
IVy Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden
Vorspannpferde herzugeben.
g. 64.
1 An BMierdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen.
. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für
das Kilometer 10 Df.
im Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet.
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo
der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter
erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt,
die Rückbeförderung des leeren Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen
Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben.
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf.
zu zahlen.
VII. Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschrifts-
mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet.
Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen
Gebühren berichtigt werden.
VIn. Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß
gebrachten Tarifen erhoben Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des
Wegegeldes nicht in Betracht.
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für
das Kilometer 10 Pf.
Allgemeine
Bestimmungen.
Zahlungssätze.