Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2. das Gesetz, die Ergänzung und Aenderung des Königlichen Hausgesetzes vom 
30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend, 
.l das Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, 
.0 das Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung, 
. die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare, 
. das Gesetz über die Gerichtskosten, 
. das Gesetz über Familienanwartschaften, 
. das Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend, 
. das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Organisationsgesetzes vom 
21. April 1873 betreffend, 
10. das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 
11. das Gesetz, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten 
über die Besteuerung der Wanderlager betreffend, 
12. das Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 be- 
treffend, 
13. das Gesetz, einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 
2. Juli 1878 betreffend, 
14. das Allgemeine Baugesetz für das Königreich Sachsen, 
15. das Gesetz über Gewährung von Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarks- 
entzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- 
und Klauenseuche gefallenes Rindvieh. 
16. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche den Bau 
mehrerer Nebenbahnen und beziehentlich mehrere Eisenbahnangelegenheiten betreffen, 
geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen. 
Auch wird von der ausgesprochenen Ermächtigung zur Ertheilung der Enteignungsbefugniß 
für den Bau mehrerer Privatbahnen eintretendenfalls Gebrauch gemacht werden. 
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Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. dem Antrage auf Abänderung der Vorschriften in § 65, verbunden mit § 44e. 
und e, der Revidirten Städteordnung beziehentlich § 53, verbunden mit § 35u und e, 
der Revidirten Landgemeindeordnung entsprochen werden. 
In Erwägung werden gezogen werden: 
2. der Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes wegen Besteuerung der Waarenhäuser 
und ähnlicher Betriebe,
	        
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