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8 7. Die Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatskasse gezahlt, sind
aber alljährlich nebst dem erwachsenen Verwaltungsaufwande von der Gesammtheit der
Besitzer, insoweit es sich um die Gehirn-Rückenmarksentzündung und Gehirnentzündung
der Pferde handelt, nach der Zahl ihrer Pferde, insoweit es sich um die Maul= und
Klauenseuche handelt, nach der Zahl ihrer Rinder aufzubringen und der Staatskasse zu
erstatten.
Für die in § 4 unter Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Thiere sind Beiträge nicht zu
erheben.
Dresden, den 12. Mai 1900.
Albert.
— Georg von Metzsch.
Nr. 45. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1900, die Gewährung von
Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an
Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul= und Klauen-
seuche gefallenes Rindvieh betreffend;
vom 14. Mai 1900.
Zur Ausführung des in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzes wird hiermit Folgendes
verordnet:
1. Auf die nach diesem Gesetz zu beurtheilenden Entschädigungsfälle, insbesondere
auch soweit es sich um die Feststellung der Entschädigungen und um die Aufbringung der
erforderlichen Deckungsmittel handelt, leidet alles dasjenige sinngemäße Anwendung, was
wegen Gewährung von Entschädigung für nach dem Reichs-Viehseuchengesetz getödtete
Thiere in der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) und im An-
schlusse hieran sonst noch im Verordnungswege bestimmt worden ist.
2. Ist die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs — § 3 des Gesetzes —, so-
weit mittlere und kleine Städte, Landgemeinden oder selbständige Gutsbezirke in Be-
tracht kommen, nicht bei der Ortspolizeibehörde selbst, sondern bei der, derselben vor-