Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 7. Die Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatskasse gezahlt, sind 
aber alljährlich nebst dem erwachsenen Verwaltungsaufwande von der Gesammtheit der 
Besitzer, insoweit es sich um die Gehirn-Rückenmarksentzündung und Gehirnentzündung 
der Pferde handelt, nach der Zahl ihrer Pferde, insoweit es sich um die Maul= und 
Klauenseuche handelt, nach der Zahl ihrer Rinder aufzubringen und der Staatskasse zu 
erstatten. 
Für die in § 4 unter Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Thiere sind Beiträge nicht zu 
erheben. 
Dresden, den 12. Mai 1900. 
Albert. 
— Georg von Metzsch. 
  
  
Nr. 45. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1900, die Gewährung von 
Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an 
Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul= und Klauen- 
seuche gefallenes Rindvieh betreffend; 
vom 14. Mai 1900. 
Zur Ausführung des in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzes wird hiermit Folgendes 
verordnet: 
1. Auf die nach diesem Gesetz zu beurtheilenden Entschädigungsfälle, insbesondere 
auch soweit es sich um die Feststellung der Entschädigungen und um die Aufbringung der 
erforderlichen Deckungsmittel handelt, leidet alles dasjenige sinngemäße Anwendung, was 
wegen Gewährung von Entschädigung für nach dem Reichs-Viehseuchengesetz getödtete 
Thiere in der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) und im An- 
schlusse hieran sonst noch im Verordnungswege bestimmt worden ist. 
2. Ist die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs — § 3 des Gesetzes —, so- 
weit mittlere und kleine Städte, Landgemeinden oder selbständige Gutsbezirke in Be- 
tracht kommen, nicht bei der Ortspolizeibehörde selbst, sondern bei der, derselben vor-
	        
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