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führung der Bestimmungen in § 51 flg. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 2c. betreffend, vom 19. Oktober 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 126) wird hiermit
Folgendes verordnet:
& 1. Die betriebspolizeiliche Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben,
welche nicht unter die Berggesetzgebung, sondern unter die Vorschrift in § 154 a der
Gewerbeordnung fallen, wird in der unteren Instanz durch das Bergamt und in der
oberen Instanz durch das Finanz-Ministerium wahrgenommen.
Dem Bergamte wird zur Wahrnehmung dieser Geschäfte ein Berginspektor mit dem
Sitze in Freiberg beigegeben.
& 2. Das Bergamt ist befugt, mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums all-
gemeine betriebspolizeiliche Vorschriften für alle unter § 1 Absatz 1 fallenden Betriebe
oder für gewisse Gattungen derselben zu erlassen.
Derartige Vorschriften, durch deren Erlaß die entgegenstehenden Anordnungen, welche
von den bisher zuständigen Polizeibehörden erlassen sind, außer Kraft treten, sind durch
die Leipziger Zeitung und das Dresdner Journal bekannt zu machen.
& 3. Uebertretungen der in § 2 erwähnten betriebspolizeilichen Vorschriften, sowie
der etwa nach Inhalt derselben von den Unternehmern erlassenen bergamtlich genehmigten
Sicherheitevorschriften werden, unbeschadet etwaiger Ahndung im Dienstwege, mit Geld-
strafe bis zu 150 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Polizeibehörde im Sinne des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87) ist das Bergamt.
§ 4. In Ansehung der unter § 1 Absatz 1 fallenden Betriebe wird die Gewerbe-
beaufsichtigung im Sinne von § 139b der Gewerbeordnung und § 1 der Verordnung,
die Gewerbebeaufsichtigung betreffend, vom 6. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 81) der
Berginspektion Freiberg III übertragen.
An der Zuständigkeit der Gewerbeinspektionen zur polizeilichen Beaufsichtigung der
Dampfkessel wird hierdurch nichts geändert.
Die in § 4 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich betreffend, vom 2 8. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) dem Finanz-Ministerium
übertragene Zuständigkeit, bei welcher es bewendet, wird in Ansehung der Vorschriften
in §§ 139 und 139b der Gewerbeordnung auf alle fiskalischen Betriebe der in § 1
Absatz 1 der gegenwärtigen Verordnung gedachten Art erstreckt.
& 0. Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu
Betriebszwecken innerhalb unterirdischer Räume der unter § 1 Absatz 1 fallenden Brüche
und Gruben — wohin auch die außer Betrieb stehenden und die zu einem gangbaren
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