Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 274 — 
Eintragungs— 8 24. Zur Entgegennahme eines Eintragungsantrags für das Grundbuchamt sind 
antrag. nur der mit den Geschäften des Grundbuchbeamten für das Grundstück, auf das sich der 
Antrag bezieht, betraute Richter und der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig. 
Bezieht sich der Antrag auf mehrere im Bezirke desselben Grundbuchamts liegende 
Grundstücke und sind für die Grundstücke verschiedene Grundbuchbeamte zuständig, so 
kann der Antrag von jedem der Grundbuchbeamten und der ihnen beigegebenen Gerichts— 
schreiber entgegengenommen werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für das auf eine Eintragung gerichtete Ersuchen einer 
Behörde. 
Erstreckung 8 25. Für die Angelegenheiten des Grundbuchamtes gilt der 8 4 nur insoweit, 
Naschsre * als er die Vorschriften der §§ 2, 5, 6, 8 bis 10 Satz 1, §§ 14, 16 bis 18 Absatz 1 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für ent- 
sprechend anwendbar erklärt. Die Vorschrift des § 81 Absatz 2 der Grundbuchordnung 
bleibt unberührt. 
Beurkund- § 26. Für die Beurkundung von Erklärungen, die nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
ungen. buche vor dem Grundbuchamt abzugeben sind oder auf die § 29 der Grundbuchordnung 
Anwendung findet, ist nur der Grundbuchbeamte zuständig, unbeschadet der Vorschrift 
des § 3. Für sonstige Erklärungen in Grundbuchsachen genügt die Beurkundung durch 
einen Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. 
Ersuchen an #27. Soweit sich auf Grund einer nach Vorschriften des öffentlichen Rechtes er- 
*“ folgenden Zuweisung, Beschränkung oder Entziehung des Eigenthums oder anderer Rechte 
oder von Rechten an solchen Rechten (Zusammenlegung oder Umlegung von Grundstücken, 
Gemeinheitstheilung, Enteignung u. s. w.) oder auf Grund der Ablösung von Dienstbar- 
keiten oder Reallasten Eintragungen in das Grundbuch erforderlich machen, erfolgen sie 
auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde und finden die Vorschriften der 
§§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt bei der Eintragung der Landeskulturrenten, die im § 30 des Ge- 
setzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Ein- 
führungsgesetzes von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. 
S. 195) bezeichnet sind. 
Ablösungs- § 28. Ablösungsrenten, die nach § 7 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 
renten. 12. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 6, 7) oder nach § 21 Absatz 2 der Revidirten 
Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 331) als Reallasten auf 
dem pflichtigen Grundstück eingetragen werden, gehen den übrigen Belastungen des 
Grundstückes, mit Ausnahme der Landrenten und der im § 27 Absatz 2 erwähnten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.