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Die Kosten find, unbeschadet der Vorschrift des § 5 Absatz 1, von den Betheiligten
in dem Verhältnisse zu tragen, in dem sie zu dem Havereischaden beizutragen haben.
Die Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegen einander aufgehoben werden.
Soweit unter den Betheiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist diese
maßgebend.
Die Vorschriften der §§ 6 bis 9 dieses Gesetzes sowie des § 158 Absatz 3 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende
Anwendung.
Eintragungs- 34. Zur Entgegennahme eines Eintragungsantrags für die Schiffsregisterbehörde
Schgftasiner- sind nur der mit den Geschäften der Registerbehörde für das Schiff, auf das sich der
sachen. Antrag bezieht, betraute Richter und der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig.
Bezieht sich der Antrag auf mehrere Schiffe, für die verschiedene Richter derselben
Registerbehörde zuständig sind, so kann er von jedem der Richter und der ihnen bei-
gegebenen Gerichtsschreiber entgegengenommen werden.
Diese Vorschriften gelten auch für das auf eine Eintragung gerichtete Ersuchen einer
Behörde.
Beurkund— 35. Für die Beurkundung einer Erklärung, die vor der Schiffsregisterbehörde zu
hifföreniser= Protokoll gegeben wird, ist nur der Richter zuständig, unbeschadet der Vorschrift des § 3.
sachen. Für sonstige Erklärungen in Angelegenheiten des Schiffsregisters genügt die Beurkundung
durch einen Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
Fünfter Abschnitt.
Oeffentliche Urkunden.
I. Zuständigkeit.
Justiz- 36. Das Justiz-Ministerium ist ausschließlich zuständig
Ministerium. 1. für die Ausstellung von Zeugnissen über das im Königreiche geltende Recht;
2. für die Beglaubigung von amtlichen Urkunden der Justizbehörden und der Notare,
soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Das Justiz-Ministerium kann die Ausstellung von Zeugnissen über das im Königreiche
geltende Recht einer ihm nachgeordneten Stelle übertragen.
Amtsgerichte * 37. Die Amtsgerichte und die Notare sind, unbeschadet der durch Reichsgesetze
und Notare. begründeten Zuständigkeit, für folgende Geschäfte zuständig:
1. Beurkundung von Rechtsgeschäften und von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften;
2. Aufnahme von Protesten;