Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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barkeit und der 88 65, 66 dieses Gesetzes. In dem Ausfertigungsvermerke soll der 
Grund der Stellvertretung angegeben werden. 
Die Kosten für die vom Amtsgericht erledigten Geschäfte sind nach der Kostenordnung 
für Notare zu berechnen und fließen in die Kasse des Amtsgerichts. 
&. Das Amt des Notars wird, außer durch Entfernung aus dem Amte oder 
durch strafgerichtliches Urtheil, beendigt 
1. durch die im ehrengerichtlichen Verfahren erkannte Ausschließung von der Rechts— 
anwaltschaft, mit der Rechtskraft des Urtheils; 
2. durch Enthebung vom Amte; 
3. durch die Feststellung des Justiz-Ministeriums, daß das Amt erloschen ist. 
8 88. Die Enthebung des Notars vom Amte kann verfügt werden, 
a) wenn er entmündigt worden ist; 
b) wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge- 
worden ist; 
c) wenn er in Konkurs verfallen ist oder sich in ungeordneter Vermögenslage befindet 
und durch die Konkurseröffnung oder durch die ungeordnete Vermögenslage das 
Ansehen, das sein Amt erfordert, beeinträchtigt wird. 
Das Justiz-Ministerium giebt dem Notar oder dem für ihn bestellten Vormund oder 
Pfleger unter Mittheilung der Gründe, aus denen die Enthebung für gerechtfertigt 
erachtet wird, sowie unter Festsetzung einer Frist von einem Monate die Niederlegung 
des Amtes anheim. Erfolgt die Niederlegung nicht, so entscheidet auf Antrag eines 
Beauftragten des Justiz-Ministeriums der Disziplinarhof für Notare nach Gehör des 
Notars oder seines Vormundes oder Pflegers endgültig darüber, ob die Voraus- 
setzungen der Enthebung gegeben seien. Auf Grund der gegen den Notar ausfallenden 
Entscheidung wird die Enthebung durch das Justiz-Ministerium verfügt. 
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Verfügung 
dem Notar oder seinem Vormund oder Pfleger durch das vom Justiz-Ministerium beauf- 
tragte Gericht bekannt gemacht wird. 
§ 9.Nach Anheimgabe der Niederlegung gemäß § 88 Absatz 2 kann das Justiz- 
Ministerium die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte verfügen, wenn durch die 
Fortsetzung der Amtsausübung die öffentliche Rechtssicherheit gefährdet würde. 
8 90. Ist gegen einen Notar im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungshaft 
verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
40* 
Beendigungs- 
gründe. 
Enthebung 
vom Amte. 
Vorläufige 
Enthebung 
vom Amte.
	        
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