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barkeit und der 88 65, 66 dieses Gesetzes. In dem Ausfertigungsvermerke soll der
Grund der Stellvertretung angegeben werden.
Die Kosten für die vom Amtsgericht erledigten Geschäfte sind nach der Kostenordnung
für Notare zu berechnen und fließen in die Kasse des Amtsgerichts.
&. Das Amt des Notars wird, außer durch Entfernung aus dem Amte oder
durch strafgerichtliches Urtheil, beendigt
1. durch die im ehrengerichtlichen Verfahren erkannte Ausschließung von der Rechts—
anwaltschaft, mit der Rechtskraft des Urtheils;
2. durch Enthebung vom Amte;
3. durch die Feststellung des Justiz-Ministeriums, daß das Amt erloschen ist.
8 88. Die Enthebung des Notars vom Amte kann verfügt werden,
a) wenn er entmündigt worden ist;
b) wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge-
worden ist;
c) wenn er in Konkurs verfallen ist oder sich in ungeordneter Vermögenslage befindet
und durch die Konkurseröffnung oder durch die ungeordnete Vermögenslage das
Ansehen, das sein Amt erfordert, beeinträchtigt wird.
Das Justiz-Ministerium giebt dem Notar oder dem für ihn bestellten Vormund oder
Pfleger unter Mittheilung der Gründe, aus denen die Enthebung für gerechtfertigt
erachtet wird, sowie unter Festsetzung einer Frist von einem Monate die Niederlegung
des Amtes anheim. Erfolgt die Niederlegung nicht, so entscheidet auf Antrag eines
Beauftragten des Justiz-Ministeriums der Disziplinarhof für Notare nach Gehör des
Notars oder seines Vormundes oder Pflegers endgültig darüber, ob die Voraus-
setzungen der Enthebung gegeben seien. Auf Grund der gegen den Notar ausfallenden
Entscheidung wird die Enthebung durch das Justiz-Ministerium verfügt.
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Verfügung
dem Notar oder seinem Vormund oder Pfleger durch das vom Justiz-Ministerium beauf-
tragte Gericht bekannt gemacht wird.
§ 9.Nach Anheimgabe der Niederlegung gemäß § 88 Absatz 2 kann das Justiz-
Ministerium die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte verfügen, wenn durch die
Fortsetzung der Amtsausübung die öffentliche Rechtssicherheit gefährdet würde.
8 90. Ist gegen einen Notar im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungshaft
verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
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Beendigungs-
gründe.
Enthebung
vom Amte.
Vorläufige
Enthebung
vom Amte.