Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verfahren
in  gewissen
Fällen.

Grundbuchssperrung.


Vormerkung.

Eigenthümerhypothek.


Benachrichtigung
  vom  Eigenthumswechsel.


Bergbaurechte.

Anträge  in
Grundbuchsachen.



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Neunter  Abschnitt.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

119.  Das  Justiz-Ministerium  kann  über  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  von
Vermögensverzeichnissen,  bei  der  Sicherung  von  Nachlässen  und  bei  der  Anlegung  und
der  Abnahme  von  Siegeln  allgemeine  Bestimmungen  treffen.  Das  Gleiche  gilt  für  das
Verfahren  bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  Grundstücken  sowie  von  Rechten,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.

*  120.  Eine  Sperrung  des  Grundbuchs  nach  §  143  des  bisherigen  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  findet  vom  1.  Januar  1900  ab  nicht  mehr  statt.  Im  übrigen  bleiben  die
Wirkungen  der  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragenen  Verwahrungen  und  Verfügungsbeschränkungen
  unberührt.

121.  Eine  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragene  Vormerkung  hat  die  Wirkung
einer  Vormerkung  im  Sinne  des  §  883  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

&122.  Hat  sich  eine  eingetragene  Forderung  vor  dem  1.  Januar  1900  mit  dem
Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstück  in  einer  Person  vereinigt,  so  gilt  das  Gleiche,
wie  wenn  die  Vereinigung  nach  dem  1.  Januar  1900  eingetreten  wäre.

123.  Die  auf  Grund  einer  nach  §  224  Satz  3  des  bisherigen  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  §  149  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,
  vom  9.  Januar  1865  bewirkten  Eintragung  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
obliegende  Verpflichtung,  einem  Berechtigten  von  der  Veräußerung  oder  Verpfändung
des  zu  seinen  Gunsten  belasteten  Grundstückes  Nachricht  zu  geben,  fällt  weg.

124.  Die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
und  dieses  Gesetzes  finden  auf  verliehene  Bergbaurechte  und  auf  Kohlenbergbaurechte,
soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  entsprechende  Anwendung.

Erstreckt  sich  ein  Grubenfeld  oder  ein  Erbstolln  über  die  Bezirke  mehrerer  Grundbuchämter,
  so  ist  dasjenige  Grundbuchamt  für  die  Führung  des  Grundbuchblatts  zuständig,
in  dessen  Bezirke  sich  der  größte  Theil  des  Grubenfeldes  oder  des  Erbstollns  befindet.
Bei  verliehenen  Bergbaurechten  bestimmt  sich  dieser  Theil  des  Grubenfeldes  nach  der
Zahl  der  Maßeinheiten,  bei  Kohlenbergbaurechten  nach  der  Größe  der  ergriffenen
Flächen.  Läßt  sich  die  Zuständigkeit  nicht  mit  Sicherheit  ermitteln,  so  ist  nach  §  22  zu
verfahren.

*125.  Anträge  in  Grundbuchsachen,  die  am  Schlusse  des  Jahres  1899  noch  unerledigt

  sind,  werden  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  und  den  zur  Ausführung
  der  Grundbuchordnung  erlassenen  Vorschriften  behandelt.  Soweit  Eintrags-