Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 305 — 
5. wenn Versteigerungsbedingungen festgestellt sind, den Ort, wo sie eingesehen werden 
können. 
Auf Antrag oder nach Ermessen des Amtsgerichts oder des Notars können in die 
Bekanntmachung auch die Schätzungssumme, wenn die Schätzung eines Sachverständigen 
beigebracht ist, ferner die Zahl der Steuereinheiten, der Flächengehalt, die Flurbuchs- 
nummern und die Brandkatasternummer, der etwaige besondere Name des Grundstücks 
sowie sonstige zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienliche Angaben ausgenommen 
werden. 
& -34.Auf die Veröffentlichung der Terminsbestimmung finden die §§ 39, 40 des 
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entsprechende An- 
wendung. Die Bekanntmachung soll unbeschadet des § 39 Absatz 2 dieses Reichsgesetzes 
einmal auch in die Leipziger Zeitung eingerückt werden. 
g 35. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller bekannt zu geben. 
& 36. Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie des Besitzstandsverzeich- 
nisses und des Brandversicherungsscheins ist jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die ein 
Betheiligter einreicht, insbesondere von Schätzungen. 
# 37. In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die 
Versteigerungsbedingungen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist, festgestellt und diese 
sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen (§ 36) bekannt gemacht. Sodann 
hat der Richter oder der Notar zur Abgabe von Geboten aufzufordern. 
6#38. Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, 
in welchem bezüglich sämmtlicher Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll 
mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis 
der Aufforderung ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. 
Der Richter oder der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu 
verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. 
39. Auf die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung von Rechten, 
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften 
der §§ 31 bis 38 entsprechende Anwendung. 
XI. Notare. 
# 40. Die Ernennung zum Notar setzt eine Bewerbung um das Amt voraus. 
Bei der Bewerbung ist anzugeben, in welchem Orte, und wenn der Ort mehr als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.