Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Unvollendet gebliebene Amtshandlungen werden so vollständig, als es geschehen kann, 
eingetragen. In Spalte 6 ist anzugeben, weshalb die Amtshandlung unvollendet ge- 
blieben ist. 
Wird eine Unterschrift oder ein Handzeichen beglaubigt oder ein Protokoll in Ur- 
schrift hinausgegeben, so ist die Eintragung im Register noch vor der Hinausgabe der 
Urkunde vorzunehmen. Außer dem Tage der Hinausgabe ist solchenfalls in Spalte 6 
zu vermerken, ob der Notar den Betheiligten gekannt hat, oder sofern dies nicht der Fall 
gewesen ist, wie sich der Notar Gewißheit über dessen Persönlichkeit verschafft hat. Hat 
sich der Notar durch Zeugen oder durch Einsicht eines Passes oder einer Paßkarte Gewiß- 
heit über die Persönlichkeit verschafft, so hat er den oder die Zeugen nach Namen, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen oder die Behörde, die den Paß oder 
die Paßkarte ausgestellt hat, Jahr und Tag der Ausstellung und die auf dem Paß oder 
der Paßkarte angegebene laufende Nummer des Verzeichnisses, das die ausstellende Be- 
hörde über die Ausstellung von Reiseurkunden führt, zu vermerken. 
Betreffs der Führung des Protestregisters bewendet es bei den bestehenden Vor- 
schriften (Wechselordnung Art. 90). 
& 47. Fur die in Spalte 3 des Geschäftsregisters eingetragenen Namen ist ein 
alphabetisches Verzeichniß anzulegen. Es kann für jedes Jahr gesondert oder für eine 
angemessene Zahl von Jahren geführt werden. Geschieht letzteres, so ist der ersten Ein- 
tragung, die im neuen Jahre unter einem Buchstaben vorkommt, die Jahreszahl vorzusetzen. 
Jedem Namen wird die Nummer des Geschäftsregisters beigefügt. 
#48. Alle auf dasselbe Geschäft bezüglichen Schriftstücke sind mit der Nummer zu 
bezeichnen, welche die über das Geschäft errichtete Urkunde im Geschäftsregister führt. 
Die Schriftstücke werden zusammen mit der Urkunde, soweit diese nicht hinauszugeben 
ist, unter sich nach der Zeitfolge geordnet, mit Blattzahlen versehen und zusammengeheftet, 
sämmtliche Nummern eines Jahrganges aber nach der Nummerfolge dergestalt in einzelne 
Bände geheftet, daß im Falle späteren Gebrauchs jede Nummer für sich ohne Verletzung 
des Verbandes der übrigen daraus wieder gelöst werden kann. 
Urkunden, in denen ein früher vom Notar beurkundetes Geschäft aufgehoben, ab- 
geändert oder vervollständigt wird, erhalten eine neue Nummer. In Spalte 6 des 
Geschäftsregisters ist zu beiden Geschäften auf die Nummer des anderen Geschäfts, z. B. 
mit den Worten: „Nachtrag s. Nr. —"“, „Nachtrag zu Nr. —“, zu verweisen. 
49. Dem in § 79 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 vorgeschriebenen 
Vermerke sind die Buchstaben G. R. (Geschäftsregister) und der Jahrgang des Registers 
beizufügen, z. B.: G. R. 59/1901.
	        
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