Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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und für abweisende Verfügungen, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß 
der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
18. Gebührenfrei ist 
1. die Ablehnung eines Antrags, wenn der Ablehnungsgrund bei Ablehnung eines 
früheren gleichen Antrags schon vorgelegen hat und nicht berücksichtigt worden ist; 
2. die Aenderung einer gerichtlichen Verfügung durch dasselbe Gericht, sofern sie nicht 
auf neuen Thatsachen oder Beweismitteln beruht. 
Die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind dem Mündel oder 
dem Pflegebefohlenen oder dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde gegenüber kosten- 
frei, wenn deren jeweiliges Vermögen nicht mehr als 1000 % beträgt. 
Dritter Abschnitt. 
Strafvollstreckung, Haft, Transport. 
19. Für Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnisse oder in 
einer Gefangenanstalt werden täglich 80 + erhoben; dabei sind der Tag der Einlieferung 
und der Tag der Entlassung zusammen als ein Tag zu rechnen. Dauert die Haft nicht 
einen vollen Tag oder beköstigt sich der Gefangene selbst, so ist die Gebühr entsprechend 
zu ermäßigen. Bei Arreststrafen, die auf Ersuchen einer Militärbehörde an Personen 
des Beurlaubtenstandes vollstreckt werden, sind täglich 50 K& zu erheben. 
Außerdem werden die Auslagen erhoben, die für 
a) Anschaffung von Bekleidungsgegenständen bei der Entlassung oder Ablieferung, 
b) Ertheilung von Schulunterricht an Kinder, 
) Verabreichung von Heil= und Verbandmitteln und dergleichen, 
d) die Beerdigung 
sowie 
e) für Vollstreckung der Todesstrafe 
bestritten worden sind. 
#20. Für Verpflegung eines Gefangenen während des Transports werden, wenn 
der Transport nicht länger als sechs Stunden dauert, bis zu 50 & erhoben, bei längerer 
Dauer bis zu 1.4 für den Tag; ein unvermeidlicher Mehraufwand wird besonders 
erhoben. 
Vierter Abschnitt. 
Anwendbarkeit reichsgesetzlicher Vorschriften. 
& 21. In Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung 
Anwendung findet, werden die Kosten auch dann nach dem Gerichtskostengesetze, der Ge-
	        
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