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und für abweisende Verfügungen, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß
der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
18. Gebührenfrei ist
1. die Ablehnung eines Antrags, wenn der Ablehnungsgrund bei Ablehnung eines
früheren gleichen Antrags schon vorgelegen hat und nicht berücksichtigt worden ist;
2. die Aenderung einer gerichtlichen Verfügung durch dasselbe Gericht, sofern sie nicht
auf neuen Thatsachen oder Beweismitteln beruht.
Die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind dem Mündel oder
dem Pflegebefohlenen oder dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde gegenüber kosten-
frei, wenn deren jeweiliges Vermögen nicht mehr als 1000 % beträgt.
Dritter Abschnitt.
Strafvollstreckung, Haft, Transport.
19. Für Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnisse oder in
einer Gefangenanstalt werden täglich 80 + erhoben; dabei sind der Tag der Einlieferung
und der Tag der Entlassung zusammen als ein Tag zu rechnen. Dauert die Haft nicht
einen vollen Tag oder beköstigt sich der Gefangene selbst, so ist die Gebühr entsprechend
zu ermäßigen. Bei Arreststrafen, die auf Ersuchen einer Militärbehörde an Personen
des Beurlaubtenstandes vollstreckt werden, sind täglich 50 K& zu erheben.
Außerdem werden die Auslagen erhoben, die für
a) Anschaffung von Bekleidungsgegenständen bei der Entlassung oder Ablieferung,
b) Ertheilung von Schulunterricht an Kinder,
) Verabreichung von Heil= und Verbandmitteln und dergleichen,
d) die Beerdigung
sowie
e) für Vollstreckung der Todesstrafe
bestritten worden sind.
#20. Für Verpflegung eines Gefangenen während des Transports werden, wenn
der Transport nicht länger als sechs Stunden dauert, bis zu 50 & erhoben, bei längerer
Dauer bis zu 1.4 für den Tag; ein unvermeidlicher Mehraufwand wird besonders
erhoben.
Vierter Abschnitt.
Anwendbarkeit reichsgesetzlicher Vorschriften.
& 21. In Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung
Anwendung findet, werden die Kosten auch dann nach dem Gerichtskostengesetze, der Ge-