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Anmerkung.
Die Zusatzgebühr wird nicht erhoben,
a) wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die
Handlung außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen;
b) wenn dem Beamten Tagegelder zu zahlen sind;
e) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge-
richtsstelle vorgenommen werden kann.
Grundbuchsachen.
31. Anlegung eines Grundbuchblattes .
Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so
werden für jedes weitere Flurstück *ri erhoben, zusammen jedoch
nicht mehr als .
32. Anlegung eines Grundbuchblattet für eine Berechtigung, die noch
kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung oder ihre
Vereinigung mit einem Grundftũc oder mit einer schon achuchten
Berechtigung .
33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein
Eigenthumswechsel eingetragen wird, .....
34. Abschreibung .........
Anmerkung zu Nr. 33 und 34.
Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34
auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für
jedes weitere Flurstück 50 4& erhoben, zusammen jedoch
nicht mehr als 10.4.
35. Sämmtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen-
legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit Aus-
nahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung von
Flurstücken, zusammen
Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende Reallast
und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende Flurstück
Anmerkung.
Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund
eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine Neu-
eintheilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter Bau-
stellen stattfindet.
3—10 .
20..
3 50.4.
2 —5.4.
2.54.
2..
20 4