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Mündelvermögens, so ist der Berechnung der Gebühr
nur dieser Theil zu Grunde zu legen.
3. Auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des
Pflegers oder des Beistandes sind die vorstehenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
61. Beurkundung des Anerkenntnisses einer vom Vormund oder vom
Pfleger oder vom Beistande gelegten Rechung 1—10 .
Verfügungen von Todeswegen.
62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todeswegen 10—50 7.
63. Dem Richter in einer Schrift übergebene Verfügung von Todes-
wegen 10 7.
Anmerkungen zu Nr. 62 und 63.
1. Die Gebühren umfassen, außer der Aufnahme des
Protokolls, die amtliche Verwahrung der Verfügung
und die Ertheilung des Hinterlegungsscheinns.
2. Ist anzunehmen, daß das Vermögen, über welches
verfügt wird, geringfügig sei, so kann das Gericht
die Gebühren bis auf 2 ermäßigen.
3. Die Gebühren unter Nr. 62 und 63 werden zur
Hälfte erhoben, wenn ein Testament vor dem Vor-
steher einer Gemeinde oder eines durch Landesgesetz
einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Guts-
bezirks errichtet wird. Die Gebühren gehören dann
zu den von dem Vorsteher zu erhebenden Sporteln.
Die Vorschrift der Anmerkung 2 findet entsprechende
Anwendung. Die Vorschrift der Anmerkung 1 ist
nicht anzuwenden.
64. Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen, die nicht
vor einem Richter errichtet worden ist, einschließlich der Ertheilung
des Hinterlegungsschennsss. 1—37
65. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen, vor dem
Richter oder Notar errichteten Testaments oder gleichzeitige Rück-
gabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser errichteter
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