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für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt oder zur Auseinander—
setzung über einen Nachlaß oder zu einer vorgängigen Vereinbarung
an Stelle des Vormundschaftsgerichts die Genehmigung ertheilt
oder versagt.
Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist ferner anzuwenden,
wenn bei einer Familienanwartschaft die Anwartschaftsbehörde eine
Genehmigung ertheilt oder versagt oder einen Pfleger oder einen
Anwärtervertreter bestellt oder die Zustimmung der Anwärter-
vertreter ersetzt.
73. Ertheilung eines Erbscheins . 1—30 ½,
wenn aber das Gericht die Auseinandersetzung vermittelt hat oder
die Vermittelung bei ihm beantragt ist, nicht übber 5.
Die Gebühr für Ertheilung eines Erbscheins wird auch erhoben
für die Feststellung, daß ein anderer Erbe als der Fiskus oder die
an dessen Stelle tretende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt nicht
vorhanden ist. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein
ertheilt, so ist hierfür keine besondere Gebühr zu erheben.
74. Vermittelung der Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder über
das Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesammtgebühr bei
einem Werthe ·
bis zu 1000% 5— 20.4,
von über 1000 % bis 6000 = 10— 30
" „ 6000 = 10000= 20— 50
10000 20000 = 35— 100
20000 40000 5 60 — 200
40000 60000 = 100— 300
60000 80000 = 150— 400 .
= 80 000 100000 250 — 500
. 100 000 . 200000 350— 650.
200 000 500000 450— 800
500 000 y19000 000 = 600—1000
Bei einem Werthe von mehr als 1000 000 .4 können außer
der Gebühr von 600 bis 1000 % von jedem vollen Hundert-
tausend Mark des Mehrbetrags angesetzt werden bts . 100.7.
Bei einem Werthe von mehr als 10 000 . 4 darf die Gebühr
nicht mehr als ½ vom Hundert betragen.
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