24. von mehr als
20 000 bis 22000 -J einschließlich 88.4,
367 —
25. 22000 - 24000 - 92.
26. 24000 = 26000 - 96
27. . 26000 = 28000 = - 100-
28. 28000 = 30000 - 104-
29. — 30000 = 32000 = - 108-
30.- --32000-34000- - 112-
31.- --34000-36000- - 116-
32. 36000 = 38000 - 120=
33. 38000 = 40000 — 124
34. — -240000 -- 42000 — 128—
35. 42000 = 44000 —- - 132=
36. 44000 = 46000 = - 136
37. 46000 = 48000 = - 140-
38. . 48000 = 50000 — 144
Die ferneren Werthklassen steigen bis 1000004 um je 5000 , bis 300 000 A
um je 10000 A, bis 1000000 A um je 25000 A und darüber hinaus um je
50000 % und die Gebühren in jeder Klasse um je 5 .
Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, sowie bei vermögensrechtlichen Gegen-
ständen, deren Werth nicht geschätzt werden kann, ist ein Werth von 200 bis 50000%,
wenn aber das Geschäft für den Auftraggeber ausnahmsweise von besonders hoher Be-
deutung ist, ein Werth bis zu 100000 4 anzunehmen.
10. In Angelegenheiten, die vor deutschen Behörden wahrzunehmen sind, darf
der Gesammtbetrag der Terminsgebühren (8 12) in derselben Instanz nicht höher sein,
als die volle Gebühr. Dasselbe gilt in solchen Angelegenheiten von dem in derselben
Instanz erwachsenden Gesammtbetrage der in den §§ 11, 13, 14 geordneten Gebühren.
&11. Zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für an Behörden
oder Beamte gerichtete Gesuche, Anträge, Erklärungen oder Beschwerden. Die Gebühr
kann bis auf vier Zehntheile der vollen Gebühr erhöht werden, wenn die Thätigkeit des
Rechtsanwalts besonders schwierig oder zeitraubend ist.
Diese Gebühr kann, falls der Rechtsanwalt die einem Antrag oder einer Erklärung
zu Grunde liegende Urkunde entworfen hat und die Urkunde zu den im § 15 bezeichneten
gehört, nur dann erhoben werden, wenn ein das Sach= und Rechtsverhältniß entwickeln-
der Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der Partei verlangt wird.
Für kurze Anzeigen, Beschleunigungsgesuche, Gesuche um Abschriften oder Aus-
fertigungen und für ähnliche Schreiben beträgt die Gebühr eine Mark.
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