Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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folgter Zahlung verlangt werden, so lange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder 
die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist. Bei Ver— 
einbarung einer Vergütung nach 8 93 ist der Auftraggeber auch dann an den Vertrag 
gebunden, wenn er ihn nicht schriftlich geschlossen hat. 
*18. In einem Verfahren, auf das die Civilprozeßordnung oder die Strafprozeß- 
ordnung nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden ist, werden die Kosten nach der 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhoben. 
*19. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist, die §§ 23 
und 24 der Advokatenordnung für das Königreich Sachsen, in der Fassung der Ver- 
ordnung, die Abänderung einiger, die Advokaten betreffenden Bestimmungen enthaltend, 
vom 30. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 412 flg.). 
#20. Für die Aufträge, die vor dem Inkrafttreten der §§ 8 bis 19 ertheilt 
worden sind, bewendet es bei dem bisherigen Rechte. 
II. Kosten der Notare. 
#221. Die Kosten der Notare sind ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 22 
bis 33 und dem angefügten Tarif zu erheben. Eine Vereinbarung, die dieser Vorschrift 
zuwiderläuft, ist nichtig. 
22. Eine nur dem Mindest= und Höchstbetrage nach bestimmte Gebühr ist im 
einzelnen Falle nach dem Vermögensinteresse des Antragstellers und nach der Mühwalt- 
ung des Notars zu bemessen. 
23. Bleibt ein begonnenes Geschäft aus einem Grunde unvollendet, der nicht in 
der Person des Notars eintritt, so kann dieser einen Theil der Gebühr erheben. Der 
Theil ist nach dem Verhältniß zu bestimmen, in welchem die schon erfolgte Thätigkeit zu 
der unterbliebenen steht. 
. Ist für ein Geschäft keine Gebühr bestimmt, so wird die Gebühr unter ent- 
sprechender Anwendung der im § 21 bezeichneten Vorschriften bemessen. Ist keine ent- 
sprechend anwendbare Vorschrift vorhanden, so erhält der Notar 2 bis 104 für jede 
angefangene Stunde Arbeitszeit. 
6 25. Die Gebühr für ein Geschäft umfaßt auch dessen Beurkundung. 
Für Anfertigung und Uebersendung von Kostenrechnungen, für Zahlungsaufforder- 
ungen wegen der Kosten, für Haltung der Akten, für Einträge in Register, Verzeichnisse 
und sonstige Akten, für Ein= und Abgangsbemerkungen sowie für den Vermerk der Ge- 
schäftsnummer auf Urkunden, Ausfertigungen oder Abschriften kann der Notar keine Ge- 
bühr beanspruchen.
	        
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