Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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I. Gebühren. 
1. Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2—50, 
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder 
einen ungewöhnlich hohen Vermögenswerth betrifft, bis zu. 200 #. 
Liegen zu Gunsten des Notars auch die Voraussetzungen für 
die Erhebung der im § 15 bestimmten Gebühr vor, so darf für 
die Beurkundung nur die unter Nr. 6 bestimmte Gebühr berechnet 
werden. 
2. Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung, 
wenn die Verhandlung in spätestens vier Stunden beendet ist, 15— 150%, 
für jede angefangene weitere Stunde . 15. 
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der 
Theilnehmer. 
3. Beurkundung der Thatsache, daß jemand Gegenstände vorgelegt oder 
vorgewiesen oder Aktien hinterlegt hat,. 2 —15.4, 
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist, bis zu 560. 
Die Gebühr umfaßt die Verwahrung der Aktien. 
4. Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem eine an eine Privatperson 
gerichtete Anzeige oder Erklärung dieser zugegangen ist, 2156 . 
5. Erhebung eines Wechselprotestes bei einem Betrage der Wechselsumme 
bis 50.4 einschließlich 24, 
von mehr als 504 .= 10.0. O= 2 50 , 
- OD = 100 = 200 - 3 — 
—-- 2 200-2300—- 4— 
„ 300 = 400 - 5, 
---400--500- - 6- 
---500--750- - 7- 
---750--1000- - 8- 
---1000--5000- - 9- 
von jeden angefangenen weiteren 5000 A noch 1-. 
Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle 
begehrt oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so
	        
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