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I. Gebühren.
1. Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2—50,
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder
einen ungewöhnlich hohen Vermögenswerth betrifft, bis zu. 200 #.
Liegen zu Gunsten des Notars auch die Voraussetzungen für
die Erhebung der im § 15 bestimmten Gebühr vor, so darf für
die Beurkundung nur die unter Nr. 6 bestimmte Gebühr berechnet
werden.
2. Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung,
wenn die Verhandlung in spätestens vier Stunden beendet ist, 15— 150%,
für jede angefangene weitere Stunde . 15.
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der
Theilnehmer.
3. Beurkundung der Thatsache, daß jemand Gegenstände vorgelegt oder
vorgewiesen oder Aktien hinterlegt hat,. 2 —15.4,
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist, bis zu 560.
Die Gebühr umfaßt die Verwahrung der Aktien.
4. Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem eine an eine Privatperson
gerichtete Anzeige oder Erklärung dieser zugegangen ist, 2156 .
5. Erhebung eines Wechselprotestes bei einem Betrage der Wechselsumme
bis 50.4 einschließlich 24,
von mehr als 504 .= 10.0. O= 2 50 ,
- OD = 100 = 200 - 3 —
—-- 2 200-2300—- 4—
„ 300 = 400 - 5,
---400--500- - 6-
---500--750- - 7-
---750--1000- - 8-
---1000--5000- - 9-
von jeden angefangenen weiteren 5000 A noch 1-.
Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle
begehrt oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so