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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1900.
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Inhalt: Nr. 62. Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen. S. 381. — Nr. 63. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 428.
Nr. 62. Allgemeines Baugesetz
für das Königreich Sachsen;
vom 1. Juli 1900.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. tc. 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
# 1. Die Ausführung von Bauten unterliegt den Vorschriften der Reichs-, Landes-
und Ortsgesetze.
Als Bauten im Sinne dieses Gesetzes gelten Hochbauten aller Art sowie die für
deren Zwecke erforderlichen Herstellungen und Veränderungen von Straßen, Plätzen,
Brücken, Damm= und Uferbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungs-
anlagen und dergleichen.
In den durch dieses Gesetz geordneten Angelegenheiten kann über Straßen, welche
der fiskalischen Straßenbauverwaltung unterstehen, nur mit deren Zustimmung verfügt
werden.
#6#2. Verpflichtungen, die durch baugesetzliche Vorschriften unmittelbar oder auf
Grund solcher von der Baupolizeibehörde einzelnen Grundstücken auferlegt, oder von
Grundstückseigenthümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupolizeilichen Angelegenheiten
Ausgegeben zu Dresden den 19. Juli 1900. 52