Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 394 — 
In der Regel soll von dieser Ermächtigung nur Gebrauch gemacht werden, wenn es 
sich um Baulichkeiten zu vorübergehenden Zwecken oder um Landhäuser, öffentliche oder 
gemeinnützige Unternehmen, landwirthschaftliche Gebäude, Gärtnereien, Lagerplätze, 
Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, besonders solche handelt, deren Betrieb mit 
Lärm, Erschütterungen oder Verarbeitung übelriechender oder feuergefährlicher Stoffe 
verbunden ist. 
48. Sobald eine Straße plan= und bauordnungsmäßig hergestellt (§ 43) und 
beschleust und außerdem ein Dritttheil derselben — beide Straßenseiten zusammen- 
gerechnet — bebaut ist, wird sie von der Gemeinde auf Antrag des Bauherrn zur 
eigenen Unterhaltung übernommen. 
# 49. Die Prüfung der Straßen= und Schleusenanlagen, sowie die Geltendmachung 
von Ausstellungen gegen die Ausführung soll in der Regel binnen zwei Monaten nach 
dem Angebote der Straße zur Uebernahme geschehen. 
Die Uebernahme hat durch Beschluß der Gemeindebehörde zu erfolgen, dem eine 
Besichtigung an Ort und Stelle unter Zuziehung von Sachverständigen vorausgehen soll, 
und über deren Ergebniß eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die hierdurch entstehenden 
Kosten hat der Bauherr zu tragen. Zur Abstellung von Mängeln ist ihm eine angemessene 
Frist einzuräumen. 
Der Bauherr haftet auch nach der Uebernahme der Straße noch ein Jahr für gute 
Herstellung der Anlagen. 
8 50. Bis zur erfolgten Uebernahme durch die Gemeinde ist die Unterhaltung der 
Straße nebst Zubehörungen Sache des Bauherrn. 
Er ist hierzu anzuhalten, wenn an der Straße wenigstens ein Gebäude errichtet ist. 
Die Ablehnung der Uebernahme seitens der Gemeinde berechtigt ihn nicht zur Sperrung 
der Straße. 
Die Verbindlichkeit zur Unterhaltung geht auf später Anbauende in dem in § 77 
Absatz 3 bestimmten Verhältnisse über. 
#51. Hat die Gemeinde selbst für Rechnung des Bauherrn die Straße hergestellt 
und beschleust, so geht deren Unterhaltung, dafern die in § 48 erwähnte Voraussetzung 
zutrifft, ohne weiteres auf die Gemeinde über. 
§52. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die nach den vorstehenden Vor- 
schriften dem Bauherrn obliegenden Leistungen ganz oder theilweise ouf die Gemeinde- 
kasse zu übernehmen sind. Wegen Aufbringung der hierdurch entstehenden Kosten durch 
Bauabgaben vergl. § 78.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.