Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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é122. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit 
harter oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. 
Sie dürfen nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 cm im Durchmesser oder 
im Geviert im lichten Querschnitte erhalten. 
Für drei gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 
20 bis 25 cm Durchmesser. 
Die Wandstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichvieleckigem oder 
rundem Querschnitte durchgängig wenigstens 12 em, bei außen quadratischen und innen 
rundem Querschnitte aber an der schwächsten Stelle wenigstens 10 cm im rohen Mauer- 
werke betragen. 
Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauch- 
fange oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornstein- 
lichten und genügender Höhe mit einem darüber liegenden eisernen Kreuze, welches das 
Eindringen der Kugel in den angesammelten Ruß verhindert, anzubringen und mit einem 
dichten und feuerfesten Abschluß zu versehen. 
Die Reinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren Aus- 
mündung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittels Leitern von außen 
zu dem Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in 
der Dachfläche angebracht werden. 
In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen 
gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen 
doppelten gußeisernen oder sonst feuerbeständigen Verschluß in der Art erhalten, daß 
hinter der Thüre oder dem Schieber eine 7 cm tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem 
Schornsteinlichten gekehrtem Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, ein- 
geschoben wird. 
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch aus- 
nahmsweise Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Firsten so nahe als möglich, 
angebracht werden. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 
50 em im Geviert mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. 
Alles Holzwerk muß wenigstens 60 cm von den Oeffnungen entfernt bleiben, oder 
es ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
123. Durch örtliche Polizeiverordnung können Bestimmungen über die Anlage 
und Reinigung der Schornsteine getroffen werden. 
*124. Kamine, welche zur Beheizung von Stuben= und anderen Oefen dienen, 
sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern
	        
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