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Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigstens 1,40 m
erhalten, bei welchem Maße ein Abschlußbogen mit inbegriffen sein kann.
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen
oder irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen.
& 128. Küchenherde, Kochmaschinen, Bratröhren und dergleichen Feuerungsanlagen
dürfen auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf letzteren eine wenigstens
22 em starke (hohe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen Platten angelegt werden.
129. Heizungskanäle sind von Eisen, gebranntem Thon (irdenen Röhren oder
dergleichen) oder gebrannten Ziegeln nur auf oder über feuersicheren Fußböden oder auf
dergleichen Unterlagen, sowie 60 cm von allem Holzwerke entfernt und in der Art her-
zustellen, daß sie übersichtlich bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 30 cm
gemindert werden, soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem Ermessen des
Sachverständigen zulässig erscheint.
Die Heizungskanäle von Eisen sind so weit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen
Platten abzudecken, beziehentlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Entzündung
der damit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern.
Thönerne und gemauerte Kanäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen
insoweit zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht.
In Trockenräumen für leicht brennbare Stoffe sind die Heizkanäle noch in an-
gemessenem Abstande mit einem dichten Drahtnetze zu umgeben.
130. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie Kanonenöfen müssen von
allem Holzwerke der Wände mindestens 30 cm und von Stubendecken mindestens 50 em,
Stubenöfen mit gemauerten oder Kachelkästen aber mindestens 20 und 30 cm
entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdies bei dieser Entfernung mit Mörtel feuersicher
zu verputzen.
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen frei-
tragende Kränze sind nicht gestattet.
Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassiven, jedoch feuer-
sicher verwahrten Fußböden wenigstens 22 cm entfernt liegen.
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu er-
halten, unter welchen sich entweder ein 7 cm hoher freier Raum bis zu dem feuersicher
zu verwahrenden Fußboden oder eine 7 em starke in Mörtel gelegte Mauerziegelschicht
befinden muß.
Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der
für eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen.