Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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134. Oeffentliche Bedürfnißanstalten sind so anzulegen und einzurichten, daß 
Verunreinigungen der Luft und des Bodens ausgeschlossen sind. 
*135. Die Anlegung von Sicker-, Senk= oder Versetzgruben zur Unterbringung 
von Abfallwässern ist unzulässig. Nur ausnahmsweise darf dieselbe zur Ableitung des 
Tagewassers gestattet werden. 
Können die Abfallwässer nicht in eine Schleuse eingelassen oder in einer anderen, 
gesundheitlich unbedenklichen Weise z. B. durch Rohrleitung oder mittels undurchlässigen 
Schnittgerinnes in einen Wasserlauf oder nach einem von Wohngebäuden entfernt ge- 
legenen Feld= oder Wiesengrundstücke abgeführt werden, so sind sie in wasserdichten 
Gruben anzusammeln und dann in undurchlässigen Fässern auf ein zu ihrer Aufnahme 
geeignetes Feldgrundstück abzufahren. 
Für vereinzelt liegende Grundstücke können Ausnahmen gestattet werden. 
* 136. Die Wasserabflußrohre der Küchen, Waschküchen, Badezimmer, Werk- 
stätten 2c. sind mit zweckentsprechenden Einrichtungen — ausreichend tiefen Wasserver- 
schlüssen oder dergl. — zur Verhinderung des Eindringens von Schleusengasen in die 
betreffenden Räume zu versehen und offen über Dach zu führen. 
# 137. Durch Ortsgesetz kann der Einbau von Stallungen in Wohngebäude unter- 
sagt werden. 
Wo dies nicht der Fall ist, müssen die in einem Wohngebäude angelegten Stallräume 
von den angrenzenden Räumen durch vollständig dichte Wände und Decken getrennt und 
mit reichlichen Lüftungseinrichtungen versehen werden. Verbindungsthüren müssen dicht 
schließen. 
In jedem Stalle ist der Fußboden dicht und mit Gefälle und Gerinne zum Ablauf 
der flüssigen Abgänge nach der anzulegenden Jauchengrube herzustellen. 
* 138. Jedes mit Feuerungen versehene Gebäude oder Gehöfte hat zur Auf- 
bewahrung der Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß 
zu erhalten, oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen. 
VIII. Abschnitt. 
Schutzmaßregeln bei der Bauausführung. 
* 139. Bei Bauten aller Art sowie bei Abbrüchen sind die zur Sicherung und 
Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Maßregeln zu treffen. Bei 
allen Neubauten ist an leicht sichtbarer Stelle ein Anschlag anzubringen, welcher den 
Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den
	        
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