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Wohnort oder die eingetragene Firma nebst Niederlassungsort der Bauherren, Bauleiter
und Bauausführenden in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß.
8 140. Auch insoweit 88 120a flg. der Gewerbeordnung nicht anwendbar sind,
müssen die beim Bau verwendeten Gerüste, Werkzeuge, Maschinen und Geräthschaften so
eingerichtet und unterhalten und muß der Betrieb selbst so geregelt werden, daß die
Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur
des Baubetriebes gestattet.
Die Baupolizeibehörde hat deshalb die zur Verhütung von Gefahren sowie die zum
Schutze der Sittlichkeit erforderlichen Maßregeln anzuordnen und, soweit nöthig, durch
Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu Eintausend Mark oder von Haft-
strafen bis zu sechs Wochen oder durch Verhängung des Bauverbotes durchzuführen.
Hierbei sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Beschaffenheit
des einzelnen Falles insbesondere die nachstehenden in §§ 141 bis 145 angegebenen
Bestimmungen zu beobachten.
141. Wird während der kalten Jahreszeit im Innern eines noch unvollendeten
Neubaues gearbeitet, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die dort beschäftigten
Personen bei ihrer Arbeit vor den Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit gesichert sind.
Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen, in welchen offene Koksfeuer brennen, ist
nicht zu gestatten.
142. Ferner sind diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und
diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter beim Bau zu erlassen, welche
erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere ist für ausreichende Aborte und Bedürfnißanstalten zu sorgen, die nöthigen-
falls anzulegen und so einzurichten sind, daß eine Verunreinigung des Baugrundstücks
und namentlich des Gebäudes selbst verhütet wird und Belästigungen der Nachbarschaft
vermieden werden.
##143. Für die auf dem Baue beschäftigten Arbeiter sind, soweit erforderlich, an-
gemessene, insbesondere genügend große, helle und gegen die Einflüsse der Witterung ge-
schützte Unterkunftsräume zu beschaffen, in denen die Arbeiter sich während der Pausen
aufhalten und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
144. Werden Arbeiterinnen oder Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt, so sind
bei der Einrichtung des Baues und bei Regelung des Betriebes diejenigen besonderen
Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Geschlecht und
das Alter dieser Arbeiter geboten sind.