Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ist der Eigenthümer des Gebäudes innerhalb des Deutschen Reichs nicht zu erlangen 
oder ist er durch thatsächliche Verhältnisse behindert, der Anordnung nachzukommen, so 
kann die Baupolizeibehörde ihre Verfügung in dringenden Fällen auch an jeden Inhaber 
richten, insoweit dessen Innehabung reicht und so lange sie dauert. 
163. Durch Ortsgesetz oder örtliche Polizeiverordnung können Bestimmungen 
getroffen werden über die Instandhaltung und Beaufsichtigung von Miethwohnungen 
sowie der zum Aufenthalte von Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lehrlingen und Arbeitern 
bestimmten Räume. 
164. Durch örtliche Polizeiverordnung können Bestimmungen getroffen werden über 
a) die Reinhaltung der Höfe, 
b) die Reinhaltung und Lüftung der Fluren, Treppen und Wohnungen in Miethhäusern, 
0) die Beleuchtung der Höfe, Fluren und Treppen. 
Polizeiverordnungen der unter a und c# bezeichneten Art sind auf öffentliche Gebäude 
nicht anzuwenden. 
*165. Bauten, welche von dem Hofbauamte für die Civilliste oder für die Privat- 
vermögensverwaltung des Königs oder vom Reiche oder vom Staate ausgeführt werden, 
unterliegen ebenfalls den allgemeinen und örtlichen Bauvorschriften. Dagegen bedürfen 
sie keiner besonderen Genehmigung der Baupolizeibehörde. Auch finden die Bestimmungen 
in §§ 148 bis 152, 158 bis 162 auf sie keine Anwendung. Nur ist die Baupolizei- 
behörde von dem Bauvorhaben vor Baubeginn unter Mittheilung eines Planes, aus 
welchem die Lage, der äußere Grundriß, die Höhe und die Geschoßzahl der Gebäude zu 
ersehen sind, in Kenntniß zu setzen. Dieser Benachrichtigung bedarf es nicht bei Bauten, 
welche schon nach § 148 Absatz 2 der Anzeige= und Genehmigungspflicht nicht unterliegen 
würden. 
Ueber Widersprüche, welche gegen die im vorhergehenden Absatze bezeichneten Bauten 
vom baupolizeilichen Standpunkte erhoben werden, entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
Hierbei finden die Bestimmungen in 88 153, 154 sinngemäße Anwendung. 
X. Abschnitt. 
Kosten. 
# 166. Die Baupolizeibehörde erhebt von dem Bauherrn außer den ihr ent- 
stehenden besonderen Verlägen, zu denen jedoch die den fest angestellten Sachverständigen 
zu zahlenden Gebühren nicht gehören, eine Genehmigungsgebühr und nach Vollendung 
des Baues eine Besichtigungsgebühr.
	        
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