Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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167. Diese Gebühren berechnen sich bei Neubauten nach der Zahl der Gebäude— 
einheiten, welche sich dadurch ergeben, daß die Quadratmeterzahl der nach dem plan- 
mäßigen Grundriß zu überbauenden Fläche mit der Zahl der Geschosse vervielfältigt 
wird. Keller= und Dachgeschosse kommen hierbei nur dann in Ansatz, wenn sie zu Wohn- 
zwecken dienen sollen. 
Die Genehmigungsgebühr beträgt 3 &, die Besichtigungsgebühr 2 für die Ge- 
bäudeeinheit. Die Beträge sind nach unten auf volle 5 & abzurunden. 
168. Bei Um= und Anbauten, Aufsetzung neuer Geschosse und anderen Er- 
weiterungsbauten werden die in § 167 bestimmten Gebühren in der Weise erhoben, daß 
die Gebäudeeinheiten nur für den um= oder neuzubauenden Theil des Gebäudes berechnet 
werden. 
169. Lassen sich die Gebühren mit Rücksicht auf den Gegenstand der Bauanzeige 
nicht nach Gebäudeeinheiten berechnen, so werden sie von der Baupolizeibehörde nach 
dem Umfang der Sache und der ihr verursachten Mühe auf 1 bis 50 festgesetzt. 
& 170. Wird die Genehmigung eines Baues versagt, so ist nur die Hälfte der 
hiernach zu berechnenden Genehmigungsgebühr zu entrichten. 
#171. Denjenigen Gemeinden, deren Ortsbehörde, ohne selbst Baupolizeibehörde 
zu sein, sich eine wirksame Ueberwachung der Bauten nach Maßgabe von § 158 angelegen 
sein läßt, kann das Ministerium des Innern einen Theil der Besichtigungsgebühr überweisen. 
Andere Gebühren für die Uebermittelung der Bauanzeige (8149), die Ueberwachung 
der Bauten und die etwo eingeführten Zwischenbesichtigungen dürfen nicht erhoben werden. 
*172. Die den Behörden bei der amtlichen Behandlung von Bebauungs-, Um- 
legungs= oder Enteignungsplänen entstehenden Verläge, zu denen jedoch die den fest- 
angestellten Sachverständigen zu zahlenden Gebühren nicht gehören, sind von denjenigen 
zu erstatten, auf deren Antrag die Behandlung der Pläne erfolgt ist. 
*173. Wird die Genehmigung zu den in § 172 genannten Plänen ertheilt, so 
haben die Antragsteller an die Baupolizeibehörde eine Genehmigungsgebühr zu entrichten, 
welche 25.4 für jedes volle Hektar des von dem Plane umfaßten Geländes beträgt. 
Ist die Aufstellung des Planes im wesentlichen von einer Gemeinde besorgt worden, 
deren Ortsbehörde nicht selbst Baupolizeibehörde ist, so fällt die Hälfte der Genehmigungs- 
gebühr dieser Gemeinde zu. 
& 174. Werden in einer Gemeinde, deren Ortsbehörde selbst Baupolizeibehörde 
ist, die Kosten der Baupolizeiverwaltung durch die auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden 
Gebühren nicht gedeckt, so können diese durch Ortsgesetz bis auf das Doppelte erhöht werden.
	        
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