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Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem
Stifter oder dessen Erben zu unterzeichnen; die Unterzeichnung soll öffentlich beglaubigt sein.
Das Verzeichniß soll den Werth der einzelnen Stücke angeben und, soweit zur Be—
stimmung des Werthes eine Beschreibung erforderlich ist, auch diese enthalten. Bei Stücken
gleicher Art und Gattung genügt die Angabe der Zahl unter Beifügung des durchschnitt—
lichen Werthes.
Der berufene Anwartschaftsbesitzer kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zugezogen und daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Abschrift
des Verzeichnisses ausgehändigt werde.
*15. Die Anwartschaft kann durch Hinzufügung von Grundstücken sowie von
Gegenständen der in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Art erweitert werden.
Die Grundstücke dürfen mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden nur in
dem Umfange belastet sein, daß die Belastung des gesammten anwartschaftlichen Grund-
besitzes die im § 3 bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Vorschriften der §§ 8, 9
Absatz 1 Nr. 1, § 10 Absatz 1, 2, 4, §§ 11, 12 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 finden
entsprechende Anwendung; beträgt der Verkehrswerth des Grundbesitzes, der hinzugefügt
werden soll, nicht mehr als zwanzigtausend Mark, so genügt die Genehmigung der An-
wartschaftsbehörde.
Bei Geldsummen und beweglichen Sachen, die hinzugefügt werden, tritt die Er-
weiterung der Familienanwartschaft, unbeschadet der Vorschrift im § 17 Absatz 1 Satz 3,
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem eine hierauf gerichtete Erklärung gegenüber der An-
wartschaftsbehörde in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird. Die Vorschriften
des § 6 Absatz 2, des § 9 Absatz 1 Nr. 6, des § 12 Absatz 2 und des § 13 Satz 2
finden entsprechende Anwendung.
16. Bestandtheil der Familienanwartschaft sind oder werden im Zweifel alle auf
den anwartschaftlichen Grundbesitz oder die Familie sich beziehenden Schriftstücke und
Druckwerke.
17. Zur Anwartschaft gehört, was der Anwartschaftsbesitzer auf Grund eines zur
Anwartschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines Anwartschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der
Anwartschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Eine bei der
Einlösung eines Werthpapiers gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals. Zu der
Anwartschaft gehört auch, was der Anwartschaftsbesitzer dem zur Anwartschaft gehören-
den Inventar einverleibt.
Der nach Absatz 1 gemachte Erwerb ist, soweit er in Geld besteht, thunlichst zur
Ergänzung oder Verbesserung des Stammwerths der Anwartschaft oder zur Tilgung von
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Erweiterung
der
Anwartschaft.
Familien=
papiere.
Surrogations-
prinzip.