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Die Anwartschaftsbehörde kann anordnen, daß die Berechtigten oder einzelne von
ihnen in der Weise befriedigt werden, daß der ihnen gebührende Theil für sie in Alters-
oder Zeitrenten bei der Königlich Sächsischen Altersrentenbank angelegt wird. Der Ver-
pflichtete hat die Entschließung der Anwartschaftsbehörde vor der Auszahlung bei Ver-
meidung eigener Haftung einzuholen; es steht ihm frei, hierbei Vorschläge zu machen.
Die Anwartschaftsbehörde soll vor der Entschließung thunlichst die Anwärtervertreter
sowie diejenigen hören, deren Theil in Renten angelegt werden soll.
& 46. Die Anwartschaftsbehörde kann den Anwartschaftsbesitzer auf dessen Antrag
von den Beiträgen zur Familienkasse befreien sowie ihm den durch seine Beiträge und
die von ihnen erwachsenen Zinsen bereits angesammelten Bestand der Kasse zur freien
Verfügung überlassen, wenn für die zur Zeit seines Todes vorhandenen Angehörigen der
im § 44 Absatz 1 bezeichneten Art in einer anderen, den Verhältnissen entsprechenden
und sicheren Weise gesorgt ist; eigenes Vermögen der Angehörigen kommt dabei nicht in
Betracht. Soweit auf Grund des § 44 Absatz 3 zu der Kasse Beträge geflossen sind,
findet auf sie sowie auf die von ihnen erwachsenen Zinsen die Vorschrift des § 44 Absatz 3
Anwendung.
Versichert der Anwartschaftsbesitzer sein Leben zu Gunsten der vorbezeichneten An-
gehörigen, so kann die Anwartschaftsbehörde gestatten, daß er die für die Versicherung zu
leistenden Zahlungen aus den Beiträgen zur Familienkasse bewirkt. Es soll dies nur
gestattet werden, wenn
1. der Anwartschaftsbehörde Bedenken gegen den Versicherungsvertrag nicht beigehen;
2. der Versicherer sich verpflichtet hat, jede Säumniß des Anwartschaftsbesitzers in der
Zahlung der Prämien der Anwartschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die
Versicherungssumme nach deren Fälligkeit, sofern nicht einer der im § 47 vor-
gesehenen Fälle eintritt, in der Weise zu zahlen, daß sie für die Anwartschaft auf
Kosten der Familienkasse hinterlegt wird;
3. die Versicherungsurkunde mit der Bestimmung hinterlegt worden ist, daß sie nur
mit Genehmigung der Anwartschaftsbehörde ausgehändigt werden darf.
Der Anwartschaftsbesitzer kann über das durch die Versicherung erlangte Recht nicht
verfügen. Auf das Recht der Angehörigen hinsichtlich der Versicherungssumme finden die
Vorschriften des § 44 Absatz 2 und des § 45 Anwendung.
Die Anwartschaftsbehörde soll vor der nach Absatz 1 oder 2 zu fassenden Entschließ-
ung thunlichst die Anwärtervertreter hören.
& 4 77. Verliert ein Anwartschaftsbesitzer nach § 50 Absatz 1 Besitz und Genuß der
Anwartschaft, so erhält er den Bestand der Familienkasse zur freien Verfügung. Die
Vorschrift des § 46 Absatz 1 Satz 2 greift auch hier Platz.