Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Aufgebot. 
Anwärter- 
vertreter. 
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56. Erklärt sich ein Anwärter, dessen Zustimmung nach § 53 erforderlich ist, 
auf die Aufforderung des Anwartschaftsbesitzers nicht, so ist er auf Antrag des Anwart- 
schaftsbesitzers von der Anwartschaftsbehörde zur Abgabe einer Erklärung innerhalb einer 
ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern. Widerspricht er nicht innerhalb der Frist durch 
eine der Anwartschaftsbehörde gegenüber abgegebene Erklärung, so wird seine Zustimmung 
angenommen. Die Aufforderung muß den Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. 
& 57. Anwärter, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, können im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden. 
Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften der 8§ 947 bis 955, 957, 
958 der Civilprozeßordnung und die besonderen Vorschriften der §§ 58 bis 60. 
58. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht Dresden. 
Antragsberechtigt ist der Anwartschaftsbesitzer. Der gesetzliche Vertreter bedarf zu 
dem Antrage der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
#59. Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens ein Verzeichniß 
der bekannten Anwärter vorzulegen und glaubhaft zu machen, daß ihm weitere Anwärter 
nicht bekannt sind. 
Zur Glaubhaftmachung genügt die Versicherung an Eidesstatt, unbeschadet der 
Besugniß des Gerichts, weitere Ermittelungen anzuordnen. 
(60. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 
In dem Aufgebote sind die Anwärter, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, 
aufzufordern, sich spätestens im Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls sie mit ihrem 
Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden würden. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ist auch in die Leipziger Zeitung 
zweimal einzurücken. 
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
61. Anwärtervertreter sind die beiden nächsten geschäftsfähigen Anwärter. 
Abkömmlinge des Anwartschaftsbesitzers sind als Anwärtervertreter nur berufen, 
soweit andere geschäftsfähige Anwärter nicht vorhanden sind. 
62. Ausgeschlossen von der Stellung eines Anwärtervertreters sind: 
1. Anwärter, die ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben oder deren 
Aufenthalt unbekannt ist; 
2. Anwärter, die in Konkurs gerathen sind, während der Dauer des Konkurses; 
3. Anwärter, die der Anwartschaftsbesitzer nach § 74 von der Nachfolge in die An- 
wartschaft auszuschließen berechtigt ist;
	        
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