Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Aussterben der 
Anwärter. 
Unbekaunte 
Anwärter. 
Rücknahme 
durch den 
Stifter. 
Geldsummen. 
Löschung im 
Grundbuch. 
— 476 — 
ung der Anwärter tritt, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, das 
Erforderniß der Zustimmung der Anwärtervertreter. Die Vorschriften des § 30 finden 
Anwendung. 
& 92. Sind Anwärter nicht mehr vorhanden, so kann der Anwartschaftsbesitzer, so- 
weit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, über die anwartschaftlichen Gegen- 
stände von Todeswegen verfügen. In Ermangelung einer solchen Verfügung tritt die 
gesetzliche Erbfolge ein. 
# 9 3 Ist ungewiß, ob Anwärter noch vorhanden sind, so können sie im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit ihrem Rechte ausgeschlossen werden. 
Die Vorschriften des § 57 Absatz 2 und der §§ 58 bis 60 finden Anwendung; 
die im § 60 Absatz 2 angeordnete Androhung hat dahin zu lauten, daß die Anwärter 
mit ihrem Rechte auf die Nachfolge in die Anwartschaft ausgeschlossen werden. 
& 94. Der Stifter kann, wenn und solange er selbst Anwartschaftsbesitzer ist, die 
Satzung ändern und die Anwartschaft aufheben. 
Die Aenderung oder Aupfhebung erfolgt durch eine der Anwartschaftsbehörde gegen- 
über in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung. 
95. Erlischt die Anwartschaft, so hat, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes 
bestimmt ist, derjenige, auf den das Anwartschaftsvermögen übergeht, die zur Versorgung 
von Familienmitgliedern nach § 6 Absatz 1 Nr. 3, § 15 Absatz 1 ausgesetzten oder nach 
§ 7 angesammelten Geldsummen sammt den auflaufenden Zinsen auch ferner zur Ver- 
sorgung von Familienmitgliedern zu verwenden, soweit solche zur Zeit des Erlöschens der 
Anwartschaft bereits geboren oder erzeugt waren und bei dem Fortbestande der Anwart- 
schaft einen Anspruch auf Versorgung gehabt hätten. Das Gleiche gilt von Geldsummen, 
die zur Versorgung von Angestellten, Dienstleuten oder Arbeitern bestimmt sind, soweit 
zur Zeit des Erlöschens der Anwartschaft Bezugsberechtigte vorhanden sind oder eine 
Versorgung thatsächlich bereits gewährt worden ist. 
Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Verpflichtete eine von der Anwart- 
schaftsbehörde nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Geldsummen unter Wahrung 
des zeitherigen Zweckes zum Gegenstande einer Stiftung gemacht worden sind. 
# 96. Die Löschung der Anwartschaftseigenschaft im Grundbuch erfolgt auf Ersuchen 
der Anwartschaftsbehörde. In den Fällen des § 12 Absatz 2 hat die Anwartschafts- 
behörde die Löschung dieser Eigenschaft herbeizuführen. Soweit Geldsummen oder In- 
haberpapiere nach § 27 Absatz 1 für die Anwartschaft hinterlegt sind, hat die Anwart- 
schaftsbehörde die Herausgabe anzuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.