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über vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde- oder Bezirksbeamten an die Ge—
meinde oder den Bezirk aus ihrem Dienstverhältniß, insbesondere über Ansprüche
auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung, Ruhegehalt, durch Gesetz oder Verord—
nung bestimmte Gebühren für dienstliche Verrichtungen, desgleichen über die den
Hinterbliebenen dieser Beamten zustehenden Rechtsansprüche auf Ruhegehalt oder
sonstige Bewilligungen.
Dabei sind die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden
insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus seinem Amte entfernen, zeitweilig
oder dauernd in den Ruhestand versetzen, vorläufig seines Dienstes entheben oder
mit Vermögensstrafen belegen;
Hüber Ansprüche öffentlicher Bediensteter und öffentlich bestellter Gewerbetreibender
an die Betheiligten auf Gebühren, sofern nicht dafür der ordentliche Rechtsweg
offen steht oder ausdrücklich ein anderes Verfahren geordnet ist;
nüber die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen oder Schul-Gemeinde
oder zu einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbande oder zu einem selbständigen
Gutsbezirke sowie darüber, ob einem Gute die Eigenschaft eines selbständigen
Gutsbezirkes zukommt, wenn hierüber unter diesen Betheiligten Streit entsteht;
.tüber die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Ver-
bande, sei es zwischen ihm und den einzelnen Bestandtheilen oder zwischen diesen
unter einander ergeben, soweit nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift das
Verfahren anders geregelt ist;
über Ansprüche der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat wegen
der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger;
. darüber, ob eine Straße fiskalisch ist oder nicht, desgleichen über die Verpflichtung,
öffentliche Wege sammt Zubehör nach Maßgabe des Gesetzes über die Wegebau-
pflicht vom 12. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 5) zu bauen und zu unterhalten
oder den Aufwand dafür in den Fällen der §§ 5, 7 a und 11 zu erstatten, so-
fern hierbei mehrere Betheiligte einander gegenüberstehen;
.tüber die sonstigen im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines Unternehmers
auf die Rückerstattung des Aufwandes für beschaffte und freigelegte Straßen= und
Platzflächen, für hergestellte Straßen, Plätze, Brücken und Entwässerungsanlagen
sowie für die übrigen Anliegerleistungen;
über die Frage, ob und in welchem Umfange einem Wege oder einem Platze die
Eigenschaft eines öffentlichen zukomme, wenn die Wegebaupflichtigen mit einander
oder mit dem betheiligten Grundstücksbesitzer darüber streiten;