Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

  
  
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1900. 
  
  
  
— 
Inhalt: Nr. 10. Verordnung über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht. S. 17. 
— Nr. 11. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Badischen Feuerversicherungsbank in Karlsruhe betr. 
S. 18. — Nr. 12. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Aufhebung von Todten und Schein- 
todten 2c. betr. S. 19. — Nr. 13. Verordnung, Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf 
der Haltestelle Großzschocher betr. S. 21. — Nr. 14. Verordnung zur Ausführung des § 13 Absatz 2 und 
des 8 14 des Telegraphenwege-Gesetzes betr. S. 22. — Nr. 15. Verordnung, eine Abänderung des For- 
mulars zu den Heimathscheinen für das Ausland betr. S. 22. — Nr. 16. Bekanntmachung, die Ver- 
leihung des Hofranges an die Gartenbaudirektoren betr. S. 23. 
1! 
Nr. 10. Verordnung 
über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher 
Hinsicht; 
vom 22. Januar 1900. 
In Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern verordnen 
die unterzeichneten Ministerien hierdurch, daß § 2 der Verordnung, die Beobachtung 
der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 1 1. April 1874 (G.= u. 
V.-Bl. S. 41 flg.) durch die folgenden Vorschriften ersetzt wird: 
#&# 2. Dagegen wird das zeitherige Verbot des Abhaltens von Konzertmusiken 
und anderen, namentlich den mit Musikbegleitung verbundenen geräuschvollen 
Vergnügungen an öffentlichen Orten auf 
a) die Bußtage, 
b) deren Vorabende — an denen jedoch die Aufführung ernster Musikstücke 
gestattet sein soll —, 
c) die drei letzten Tage der Charwoche und 
  
Ausgegeben zu Dresden den 3. März 1900.
	        
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