Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 604 — 
walten, und über die Vertretung selbständiger Grundstücke im Schul- 
vorstande; 
d) über Streitigkeiten der in dem 8 19 des Gesetzes vom 1. November 1836 
(G.- u. V.-Bl. S. 299) bezeichneten Art sowie über die Frage, in 
welchem Glaubensbekenntnisse den schulpflichtigen Kindern der Religions- 
unterricht zu ertheilen ist. 
Soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, kann nicht mehr die bisherige Nichtigkeits- 
beschwerde als Rechtsmittel erhoben werden. 
#V. Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, einer Gesellschaft, einer Aktien- 
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Fällen des § 79 des 
Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
(R.-G.-Bl. S. 55), des § 62 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 über die Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (R.-G.-Bl. S. 477) und des § 32 des Gesetzes zur 
Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze 
vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269), desgleichen über die Entziehung der 
einem Vereine zustehenden Rechtsfähigkeit in den Fällen des § 43 in Verbindung mit 
§ 44 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. 
S. 195) beschließt zunächst die Kreishauptmannschaft. Gegen ihren Beschluß ist die 
Anfechtungsklage zulässig. 
* 75. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage: 
1. gegen die in der Ziffer 1 des § 73 genannten Entscheidungen, wenn sie nach 
besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind, oder ein anderes Rechtsmittel 
dagegen zusteht, oder der ordentliche Rechtsweg in der Sache beschritten werden 
kann. 
Die Vorschriften in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen, wonach diese 
Entscheidungen für endgültig erklärt sind, treten außer Kraft; 
2. gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das Ergebniß einer 
Abschätzung angefochten wird; 
3. gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen; 
4. gegen die Beschlüsse über Gesuche um Ertheilung der gesetzlich erforderlichen 
Approbation, Genehmigung (Erlaubniß, Konzession, Legitimation) oder Bestallung 
zu einem Gewerbebetrieb oder zu einer gewerblichen Anlage, gegen die Unter- 
sagung eines Gewerbebetriebes in den Fällen, wo das Gesetz eine solche aus- 
drücklich zuläßt, sowie der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage im 
Falle des § 51 der Gewerbeordnung;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.