Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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6 83. Die Urtheile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar 
von dem Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Betheiligten durch die Vermittelung der 
Behörde zugestellt, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage gerichtet ist. 
84. Darüber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage die an- 
gefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu vollziehen 
sei, befinden die Verwaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 
In dem Falle des § 77 ist die vorläufige Vollstreckung der angefochtenen Ent- 
scheidung ausgeschlossen. Eine festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden, bevor 
das Oberverwaltungsgericht über die erhobene Klage entschieden hat. 
V. Wiederaufnahme des Verfahrens. 
# 85. Gegen rechtskräftige Urtheile der Verwaltungsgerichte steht sowohl den Be- 
theiligten wie dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Klage auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens zu, soweit sie nicht nach reichsgesetzlicher Bestimmung ausgeschlossen ist. 
Auf die Klage sind die 8§ 578 bis 583 und 586 bis 589 der Civilprozeßordnung 
entsprechend anzuwenden, doch beträgt die Frist zur Erhebung der Klage vier Wochen. 
Im übrigen richtet sich das Verfahren im allgemeinen nach den Vorschriften über 
die Anfechtungsklage. 
Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, bei dem die Klage schriftlich 
zu erheben ist. 
#6. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann das Oberverwaltungs- 
gericht, wenn die Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachtheil 
brächte, auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung 
einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung durchgeführt werde, und die zur 
Vollstreckung getroffenen Maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufheben. 
&7. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es 
das angefochtene Urtheil und das Verfahren, soweit dieses von dem Anfechtungsgrunde 
betroffen wird, auf und verweist die Sache an die geeignete Instanz. 
Diese ist an die in dem Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grundsätze sowie an 
die ihm zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen gebunden. 
VI. Kompetenzstreitigkeiten. 
#88. Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde, den Kompetenzstreit zu erheben, 
desgleichen das Recht des Verwaltungsministeriums, den Antrag auf Entscheidung des
	        
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