Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bei  der  Entscheidung  des  einzelnen  Falles  haben  vier  dem  Oberlandesgericht
und  drei  den  Verwaltungsministerien  oder  dem  Oberverwaltungsgericht  ange—
hörende  Mitglieder  des  Kompetenzgerichtshofes  mitzuwirken.“

8  101.  Das  Gesetz  vom  2.  April  1884,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänder—
ung  einiger  Bestimmungen  des  V.  Abschnittes  Kapitel  II  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  16.  Juni  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  97),  wird  folgendermaßen  abgeändert:

1.  der  §  49  lautet:

„Streitigkeiten  über  die  im  §  48  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Ansprüche
werden  von  dem  Bergamte  in  der  Zusammensetzung  als  Bergschiedsgericht  nach
den  §§  68  flg.  entschieden."“

2.  im  §  66  Absatz  1  wird  hinter  dem  Worte  „steht“  eingeschaltet:
„vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  82  Absatz  2“;
3.  der  §  82  Absatz  2  lautet:

„Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Seine  Entscheidung
kann,  insoweit  nicht  dagegen  nach  dem  §  116  des  Invalidenversicherungsgesetzes
in  der  Fassung  vom  19.  Juli  1899  (R.-G.-Bl.  S.  463)  die  Revision  an  das
Reichsversicherungsamt  zusteht,  mit  der  Anfechtungsklage  angefochten  werden.
Diese  hat  keine  aufschiebende  Wirkung."“

102.  Die  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  andere  als  die  im  §  73  Ziffer  8
unter  b  erwähnten  kirchlichen  Angelegenheiten  bleibt  besonderer  gesetzlicher  Regelung  vorbehalten.


6  103.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1901  in  Kraft.

Die  vorher  bereits  anhängig  gewordenen  Sachen  sind  nach  den  bisherigen  Gesetzen
zu  erledigen.  Entscheidungen  aber,  die  erst  nachher  eröffnet  worden  sind,  können  mit  der
Anfechtungsklage  gemäß  den  §§  73  flg.  angefochten  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  19.  Juli  1900.

Albert.
Georg  von  Metzsch.

Paul  von  Seypdewitz.
Werner  von  Watzdorf.