Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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f  96.  Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den
Ansatz  von  Gebühren  oder  Auslagen  entscheidet  das  Gericht  der  Instanz  gebührenfrei.
Die  Entscheidung  kann  von  dem  Gerichte,  das  sie  getroffen  hat,  sowie  in  der  höheren
Instanz  von  dem  Oberverwaltungsgerichte  von  Amtswegen  abgeändert  werden.

Der  Zahlungspflichtige  kann  nur  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Abforderung  der
Kosten  an  Erinnerungen  erheben.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreishauptmannschaft  ist  Beschwerde  zulässig.

IX.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

&  97.  Während  der  ersten  zwei  Jahre,  nachdem  dieses  Gesetz  in  Kraft  getreten  ist,
kann  der  vierte  Theil  der  Räthe  des  Oberverwaltungsgerichtes  seine  Stellen  als  Nebenamt
  bekleiden.

Diese  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichtes  werden  nicht  auf  Lebenszeit  ernannt,
auch  gelten  für  sie  nur  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  die  Vorschriften  der  §§  7  bis  9.

§98.  Alle  mit  diesem  Gesetze  in  Widerspruch  stehenden  Vorschriften  treten  außer
Kraft,  soweit  nicht  der  §  103  für  die  Uebergangszeit  etwas  Anderes  bestimmt.
Insbesondere  werden  aufgehoben:

1.  von  dem  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März  1832
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  163)  die  Schlußworte  des  §  267:  „in  letzter  Instanz,  und
gegen  eine  solche  Entscheidung  findet  dann  nur  Beschwerde  bei  dem  Ministerium
des  Innern  statt“;

2.  von  dem  Gesetz  über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  und  die  Ausführung  von
Entwässerungsanlagen  vom  15.  August  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  483)  in  §  39
Absatz  2  die  Worte:  „und  gegen  die  Entscheidungen  der  letzteren  ein  weiterer
einmaliger  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern“;

3.  von  dem  Gesetze  vom  21.  April  1873  über  die  Organisation  der  Behörden  der
inneren  Verwaltung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  275):

aà)  die  Ziffer  4  des  §  6  Aksatz  2,
b)  die  Ziffer  1  des  §  11,

0)  die  Ziffer  2  des  §  23  unter
d)  die  Ziffer  2  des  §  27;

4,  der  §  9  der  Verordnung  vom  6.  Juni  1871  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes

über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  82).
Das  Gesetz  unter  D  vom  30.  Januar  1835  über  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen
  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  88)  sowie  die  Abänderungsgesetze  dazu  vom  5.  Januar
1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1)  und  vom  28.  Juni  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  102)  verlieren