Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 558 — 
§ 53 Absatz 1. 
Die Worte „des Steuersatzes“ werden durch die Worte 
„der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde" 
ersetzt. 
§ 53 Absatz 3. 
Hinter dem Worte „Einschätzung“ werden die Worte 
„oder Nachschätzung“ 
eingeschaltet. 
gesch 554 
erhält folgenden Zusatz: 
Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind 
wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkunden- 
stempel nicht unterworfen. 
*58 Absatz 1. 
Die Worte „innerhalb 14 Tagen“ werden durch die Worte 
„innerhalb drei Wochen“ 
ersetzt. § 59 
erhält folgende Fassung: 
Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) entscheidet 
diejenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen 
beziehentlich in dem Falle von § 47 a Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung 
ganz oder theilweise verweigert worden ist. 
Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Ent- 
scheidung leidet dasjenige allenthalben sinngemäße Anwendung, was in 8§§ 56 
und 58 über das Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Ein- 
schätzungen bestimmt ist, mit der Maßgabe jedoch, daß dem Bezirkssteuerinspektor 
gegen Entscheidungen der Bezirkssteuereinnahme das Rechtsmittel der Berufung 
an die Reklamationskommission nicht zusteht. 
§ 63 Absatz 1. 
Die Worte „über die vom Bezirkssteuerinspektor eingewendeten Berufungen“ werden 
durch die Worte 
„über eine vom Bezirkssteuerinspektor eingewendete Berufung“ 
sowie das Wort „Einschätzung“ durch das Wort 
„Veranlagung“ 
ersetzt.
	        
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