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§ 53 Absatz 1.
Die Worte „des Steuersatzes“ werden durch die Worte
„der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde"
ersetzt.
§ 53 Absatz 3.
Hinter dem Worte „Einschätzung“ werden die Worte
„oder Nachschätzung“
eingeschaltet.
gesch 554
erhält folgenden Zusatz:
Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind
wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkunden-
stempel nicht unterworfen.
*58 Absatz 1.
Die Worte „innerhalb 14 Tagen“ werden durch die Worte
„innerhalb drei Wochen“
ersetzt. § 59
erhält folgende Fassung:
Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) entscheidet
diejenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen
beziehentlich in dem Falle von § 47 a Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung
ganz oder theilweise verweigert worden ist.
Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Ent-
scheidung leidet dasjenige allenthalben sinngemäße Anwendung, was in 8§§ 56
und 58 über das Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Ein-
schätzungen bestimmt ist, mit der Maßgabe jedoch, daß dem Bezirkssteuerinspektor
gegen Entscheidungen der Bezirkssteuereinnahme das Rechtsmittel der Berufung
an die Reklamationskommission nicht zusteht.
§ 63 Absatz 1.
Die Worte „über die vom Bezirkssteuerinspektor eingewendeten Berufungen“ werden
durch die Worte
„über eine vom Bezirkssteuerinspektor eingewendete Berufung“
sowie das Wort „Einschätzung“ durch das Wort
„Veranlagung“
ersetzt.