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nung zu Grunde zu legen ist, auch in den früheren Jahren der Nachzahlungs-
periode zur Besteuerung zu ziehen gewesen wäre, und es ist für jedes dieser
Jahre, in welchem die hiernach bemessene Steuer von der thatsächlichen Steuer-
leistung nicht erreicht worden ist, der Differenzbetrag als Nachzahlung auszuwerfen.
Ergiebt sich indessen aus den vorhandenen Unterlagen, daß das wirkliche steuer-
pflichtige Einkommen in dem einen oder anderen der früheren Jahre der Nach-
zahlungsperiode einen höheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat als in dem
letzten Jahre derselben, so ist für das betreffende Jahr der festgestellte höhere
oder niedrigere Einkommensbetrag bei der Nachzahlungsberechnung in Anschlag
zu bringen.
8 77 Absatz 4 und 5
werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschließung steht dem
Nachzahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation und dem Bezirks-
steuerinspektor, sofern die gedachte Entschließung nicht von der Bezirkssteuer-
einnahme gefaßt worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. Auf beide
Rechtsmittel leiden allenthalben dieselben Vorschriften Anwendung, welche nach
dem Abschnitte VII für die Rechtsmittel gegen Nachschätzungen gelten.
Artikel II.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium betraut ist,
tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
Das Finanz-Ministerium ist jedoch ermächtigt, zu bestimmen, daß bei denjenigen
Handlungen, welche für die Einschätzung auf das Jahr 1901 bereits im Jahre 1900
vorzunehmen sind, den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes auch schon vor dessen Inkraft-
treten nachzugehen ist.
Artikel III.
Das Finanz-Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes,
wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom
10. März 1894 und vom 20. Juli 1900 festgestellt sind, unter neuem Datum durch
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dabei ist § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 folgendermaßen zu
fassen:
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium betraut ist,
tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.