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Werden sächsische Staatsangehörige in außerdeutschen Staaten hinsichtlich der Heran—
ziehung zu den persönlichen direkten Staatssteuern ungünstiger behandelt, als nach den
vorstehenden Bestimmungen die Ausländer in Sachsen, so kann den Angehörigen der be—
treffenden außerdeutschen Staaten gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen
Staatseinkommensteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit verfahren werden.
83. Ehefrauen sind wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, über welches ihnen
die freie Verfügung zusteht, und wegen ihres sonstigen Erwerbs besonders zu besteuern;
ebenso die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzungen des der elterlichen
Nutznießung nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbs.
# 4. Beitragspflichtig sind ferner, vorbehältlich der in 8§ 5 und 6 bestimmten Be-
schränkungen und Befreiungen, die juristischen Personen und die mit dem Rechte des
Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, und zwar:
a) die Personenvereine, welche Ueberschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, gleich-
viel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilen, hinsichtlich der
im Durchschnitte der letzten drei Kalenderjahre oder, wenn noch nicht so lange
Vertheilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte der letzten zwei Kalender-
jahre oder im letzten Kalenderjahre vertheilten Ueberschüsse;
b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der eingangserwähnten Art hin-
sichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerblichen Betriebe
oder sonst werbend angelegten Vermögens abzüglich der von ihnen zu bezahlen-
den Schuldzinsen, sowie bei den politischen Gemeinden abzüglich der Schuldzinsen
für die von den Schul= und Kirchengemeinden aufgenommenen Anleihen mit der
Maßgabe, daß dann, wenn sich ein Schulbezirk oder eine Parochie über mehrere
Gemeindebezirke erstreckt, bei den betheiligten mehreren politischen Gemeinden die
Schuldzinsen für Anleihen der Schul= oder Kirchengemeinden je nur in dem Ver-
hältnisse in Abzug kommen, in welchem die Angehörigen des betreffenden Ge-
meindebezirks im letzten Kalenderjahre vor der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) zu
den Schulanlagen oder Kirchenanlagen beigetragen haben.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von Ab-
satz 1 unter a die Gesammtheit der Kommanditisten.
Haben nichtphysische Beitragspflichtige der im Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz
außerhalb Sachsens, so sind sie nach demjenigen Einkommen zu besteuern, welches aus
sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt.
Soweit die Besteuerung von Eisenbahnunternehmungen durch Staatsverträge geregelt
ist, richtet sich dieselbe lediglich nach den diesfallsigen Vertragsbestimmungen.