Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 563 — 
Werden sächsische Staatsangehörige in außerdeutschen Staaten hinsichtlich der Heran— 
ziehung zu den persönlichen direkten Staatssteuern ungünstiger behandelt, als nach den 
vorstehenden Bestimmungen die Ausländer in Sachsen, so kann den Angehörigen der be— 
treffenden außerdeutschen Staaten gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen 
Staatseinkommensteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit verfahren werden. 
83. Ehefrauen sind wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, über welches ihnen 
die freie Verfügung zusteht, und wegen ihres sonstigen Erwerbs besonders zu besteuern; 
ebenso die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzungen des der elterlichen 
Nutznießung nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbs. 
#&# 4. Beitragspflichtig sind ferner, vorbehältlich der in 8§ 5 und 6 bestimmten Be- 
schränkungen und Befreiungen, die juristischen Personen und die mit dem Rechte des 
Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, und zwar: 
a) die Personenvereine, welche Ueberschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, gleich- 
viel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilen, hinsichtlich der 
im Durchschnitte der letzten drei Kalenderjahre oder, wenn noch nicht so lange 
Vertheilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte der letzten zwei Kalender- 
jahre oder im letzten Kalenderjahre vertheilten Ueberschüsse; 
b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der eingangserwähnten Art hin- 
sichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerblichen Betriebe 
oder sonst werbend angelegten Vermögens abzüglich der von ihnen zu bezahlen- 
den Schuldzinsen, sowie bei den politischen Gemeinden abzüglich der Schuldzinsen 
für die von den Schul= und Kirchengemeinden aufgenommenen Anleihen mit der 
Maßgabe, daß dann, wenn sich ein Schulbezirk oder eine Parochie über mehrere 
Gemeindebezirke erstreckt, bei den betheiligten mehreren politischen Gemeinden die 
Schuldzinsen für Anleihen der Schul= oder Kirchengemeinden je nur in dem Ver- 
hältnisse in Abzug kommen, in welchem die Angehörigen des betreffenden Ge- 
meindebezirks im letzten Kalenderjahre vor der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) zu 
den Schulanlagen oder Kirchenanlagen beigetragen haben. 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von Ab- 
satz 1 unter a die Gesammtheit der Kommanditisten. 
Haben nichtphysische Beitragspflichtige der im Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz 
außerhalb Sachsens, so sind sie nach demjenigen Einkommen zu besteuern, welches aus 
sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt. 
Soweit die Besteuerung von Eisenbahnunternehmungen durch Staatsverträge geregelt 
ist, richtet sich dieselbe lediglich nach den diesfallsigen Vertragsbestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.