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sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann. Zur Subhastation darf ohne Genehmig—
ung des Finanz-Ministeriums keinesfalls verschritten werden.
80. Steuerrückstände verjähren in drei Jahren, vom Ablaufe des Jahres an ge-
rechnet, in welchem der Steuerbetrag zur Erhebung gestellt worden ist.
& . Außer den in § 62 Absatz 4, § 64 Absatz 2 und § 79 Absatz 1 erwähnten
Fällen sind in Einkommensteuersachen Kosten nicht zu entrichten.
# 2. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
Nr. 81. Verordnung,
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900
betreffend:
vom 25. Juli 1900.
Zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird, soweit nöthig
im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern und dem Justiz-Ministerium,
Folgendes verordnet:
A. Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Für die Berechnung der Fristen in Einkommensteuersachen gelten die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 192).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
2. Soweit in Einkommensteuersachen die Zustellung einer Eröffnung durch einen
verpflichteten Beamten oder Boten der Gemeindebehörde erfolgt, gelten in betreff der
Personen, an welche die Zustellung wirksam geschehen kann, und in Ansehung des Ortes,
an welchem sie zulässig ist, die §8§ 180, 181, 183 und 184 der Civilprozeßordnung.
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch
erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück bei der Gemeindebehörde zur Verfügung
gehalten und, daß dies der Fall, sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung zu be-
festigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an
zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
1900. 78