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Die Zustellung gilt auch dann als vollzogen, wenn die Annahme einer Eröffnung
ohne gesetzlichen Grund verweigert wird.
Sind Wohnsitz und Aufenthalt dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so kann
die Zustellung an ihn durch Anheften des zuzustellenden Schriftstücks an der zu Aus-
hängen der Gemeindebehörde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die
Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind.
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück vor
völligem Ablaufe der zuletzt erwähnten Frist von dem Orte der Anheftung entfernt wird.
83. Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Ein—
haltung einer Frist gehindert worden ist, deren Versäumung nach dem Gesetze den Verlust
oder die Zurückweisung eines Rechtsmittels zur Folge hat, kann die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zufalle wird es gleichgeachtet,
wenn der Nachsuchende von einer Eröffnung, die ihm nicht persönlich behändigt worden
ist, ohne sein Verschulden keine Kenntniß erhalten hat.
Die versäumte Handlung muß binnen zwei Wochen nachgeholt und der Antrag auf
Wiedereinsetzung innerhalb derselben Frist gestellt werden. Die Frist beginnt, wenn die
Einlegung eines Rechtsmittels versäumt worden ist, mit dem Tage, an welchem das
Hinderniß behoben ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Zustellung der Ent-
scheidung oder des Beschlusses, wodurch das Rechtsmittel wegen der Versäumniß zurück—
gewiesen wird.
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechts—
mittels kann nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist
sechs Monate verstrichen sind.
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Deklarationsfrist ist nur statthast,
wenn der Nachsuchende binnen zehn Tagen von erlangter Kenntniß der Aufforderung
oder von Beseitigung der Behinderung ab eine ordnungsmäßige Deklaration einge-
reicht hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in allen Fällen bei der Bezirkssteuereinnahme
anzubringen und unter genauer Anführung der Umstände, durch welche die Versäumniß
veranlaßt worden ist, näher zu begründen und zu bescheinigen. Ueber den Antrag ent-
scheidet endgültig die Kommission oder Behörde, welcher die Entscheidung über das durch
Fristversäumniß verwirkte Rechtsmittel zusteht oder zugestanden hat.
Auf die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage (§ 64 des Ge-
setzes) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung (§ 33 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900).