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B. Zu Abschnitt 1 des Gesetzes.
4. Unter Ausländern sind Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ausländer, welche sich bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein Jahr,
bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen aufhalten, ohne
in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder eine Erwerbsthätigkeit auszuüben, sind steuer-
frei. Sie werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit dem ersten Steuertermine,
welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten Jahres ihres Aufenthalts folgt,
beitragspflichtig.
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts eines Ausländers ist eine zeit-
weilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit Beibehaltung einer Wohn-
ung innerhalb Sachsens verbunden ist.
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.
Ausländer, welche in Sachsen unter Umständen Wohnung nehmen, die auf die
sofortige Begründung eines Wohnsitzes schließen lassen, werden bereits mit dem ersten
Steuertermine nach der Wohnungnahme beitragspflichtig.
#5. Die Bestimmung darüber, ob auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes
Ausländern gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen Staatseinkommensteuer
nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu verfahren ist, bleibt dem Finanz-Ministerium
vorbehalten.
66. Unter dem Auslande sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige Staaten
zu verstehen.
§# 7. Für bevormundete oder unter Pflegschaft oder unter elterlicher Gewalt
stehende Personen, welche in Sachsen eine eigene Erwerbsthätigkeit ausüben, ist die Bei-
tragspflicht an ihrem Wohnorte beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte zu erfüllen.
8. Für Bevormundete, welche eine eigene Erwerbsthätigkeit in Sachsen nicht
ausüben, ist die Beitragspflicht am Wohnorte des Vormundes oder der mehreren für
eine Vormundschaft bestellten, an einem und demselben Orte wohnhaften Vormünder zu
erfüllen. Sind mehrere an verschiedenen Orten wohnhafte Vormünder zur Führung
einer Vormundschaft bestellt, so gilt der Wohnort des geschäftsführenden oder des mit
der Hauptleitung beauftragten Vormundes als Ort der Erfüllung der Beitragspflicht des
Bevormundeten.
78“
Zu § 2
des Gesetzes.
Zu § 2
des Gesetzes.
Zu § 5
des Gesetzes.
Zu § 8
des Gesetzes.
Zus8
des Gesetzes.